Mehrarbeit – Was ist damit gemeint?
Unter Mehrarbeit versteht man eine Überschreitung der Pflichtstundenzahl. In der Regel sind Lehrer:innen dazu verpflichtet, aufgrund „zwingender dienstlicher Verhältnisse“ ohne Vergütung Mehrarbeit zu leisten. Vergütet wird die Mehrarbeit erst ab einer bestimmten Stundenzahl („Bagatellgrenze“) und in Abhängigkeit des Arbeitsverhältnisses.
Die Anordnung, Genehmigung und Beendigung von Mehrarbeit ist sehr bürokratisch. Der Aufwand lohnt sich nur selten und nicht immer wird die Vergütung genehmigt.
Mehrarbeit wird häufig mit Freizeit ausgeglichen. Wenn ein Freizeitausgleich aufgrund „zwingender dienstlicher Gründe“ nicht möglich ist, kann eine finanzielle Vergütung erfolgen.
In Baden-Württemberg gilt: Erst ab der vierten Stunde Mehrarbeit pro Monat wird die zusätzliche Arbeitszeit vergütet. Für teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrerkräfte wird die Mindeststundenzahl entsprechend Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer:innen werden ab der ersten Stunde Mehrarbeit vergütet.
Rechtsgrundlage für Mehrarbeit im Schuldienst
- § 61 Landesbeamtengesetz (LBG),
- § 66 Absatz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW),
- Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV),
- die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV VwV)
in der jeweils geltenden Fassung.
Die genauen Regelungen, in welchen Fällen und in welcher Form Lehrer ihre Mehrarbeit geltend machen können, legen die einzelnen Bundesländer separat fest. Lehrer:innen im Beamtenverhältnis unterstehen den jeweiligen Landesbeamtengesetzen, die auch über Sonderzahlungen, Arbeitszeiten und Selbstbeteiligung entscheiden. Darin verfahren die Länder zum Teil recht unterschiedlich. Alle Lehrkräfte müssen sich außerdem nach den jeweiligen Schulvorschriften und Dienstordnungen richten.
Für angestellte Lehrkräfte gelten wiederum die Regeln und Rechte von Arbeitnehmer:innen, über die im Zweifelsfall das Bundesarbeitsgericht entscheidet.
Dauereinsatz auf Klassenfahrt
Klassenfahrten bedeuten für Lehrer:innen Arbeit rund um die Uhr, denn Heimweh kennt keinen Feierabend. Aber wird diese zusätzliche Arbeit vergütet?
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Vollzeitkräfte
Eine Klassenfahrt zählt zu normalen Unterrichtsveranstaltungen. Vollzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte können diese Arbeit nicht als Mehrarbeit anrechnen lassen. Es gibt keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.
Auch wenn Sie keinen Anspruch auf eine Vergütung haben, machen sie das beste draus. Mit der Klassenfahrt an die Ostsee können sie nur 500 Meter vom Meer entfernt den Abend ausklingen lassen. Das ist doch gar nicht so schlecht oder?
Die Besoldung einer verbeamteten Lehrkraft ist keine Bezahlung für einen stündlich erbrachten Dienst. Vielmehr handelt es sich um einen Teil des komplexen Systems des öffentlichen Dienstes.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22.02.2007 ein früheres Urteil:
„Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung gemäß § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte besteht schon deshalb nicht, weil die Teilnahme an einer Klassenfahrt keine Mehrarbeit ist, sondern zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers gehört (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 a.a.O. S. 68).“
Für verbeamtete Vollzeitkräfte sieht es also schlecht aus: Eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund einer Klassenfahrt wird nicht vergütet. Im Gegensatz dazu können angestellte Lehrer:innen für ihre Mehrarbeit eine zusätzliche Vergütung beantragen.
Lesetipp
Teilzeitkräfte
Verbeamtete Teilzeitkräfte sind auf Klassenfahrten ebenso abrufbereit wie Vollzeitkräfte. Kann diese Mehrarbeitszeit geltend gemacht werden? Verschiedene Gerichte haben bisher gegen eine Vergütung von Mehrarbeit geurteilt.
Eine teilzeitbeschäftigte Beamte in Schleswig-Holstein bzw. in Niedersachsen beantragte, für die Dauer der Klassenfahrten wie eine Vollzeitkraft vergütet zu werden. Sie blieb damit in allen Instanzen erfolglos. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts lautete wie folgt:
„Die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten begründet für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Teilzeitbeschäftigte Lehrer werden durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann.“
Gegen das Urteil hatte die GEW Verfassungsbeschwerde eingelegt – erfolglos. Aus dieser Situation heraus sind Schulen dazu angehalten, Teilzeitkräfte für Klassenfahrten generell seltener einzusetzen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat ebenfalls gegen die Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin für Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt geurteilt.
Eine Studienrätin mit einem auf 13 Wochenstunden reduzierten Lehrdeputats hatte eine Mehrarbeitsvergütung für eine Schulfahrt beantragt. Diese wurde genehmigt und ausgezahlt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) forderte diese Vergütung anteilig zurück. Die Studienrätin klagte gegen die Rückzahlungsaufforderung und argumentierte, dass ohne eine entsprechende Vergütung ein Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG) vorliege.
Teilzeitkräfte sollten schon vor Genehmigung der Klassenfahrt auf eine innerschulische Arbeitsentlastung bestehen, um ihre anfallenden Überstunden auszugleichen! Dazu eignet sich beispielsweise die Lehrkraftskonferenz.
Im Oktober 2019 entschied das Verwaltungsgericht, dass es sich bei einer Klassenfahrt nicht um Mehrarbeit handle und somit kein Anspruch auf eine dementsprechende Vergütung bestehe:
„Anders bei als angestellten Lehrern, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf eine Zusatzvergütung hätten, stelle die Besoldung beamteter Lehrer keine Gegenleistung für den konkret erbrachten Dienst dar. Sie sei vielmehr Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung zwischen Beamten und Dienstherrn. Dies könne nicht für einzelne Zeitabschnitte durchbrochen werden.“
Angestellte Teilzeitkräfte
Anders verhält es sich mit Teilzeitkräften im Angestelltenverhältnis, die an einer Klassenfahrt teilnehmen. Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde am 22.08.2001 erstritten, dass ihnen für die Dauer der Fahrt die volle Vergütung zugestanden werden muss.
„Vorrangig ist ein Zeitausgleich (BAG 25.52005). (Eine verminderte Heranziehung zu Klassenfahrten entspricht dem aber nicht.) Danach folgt der finanzielle Anspruch. Es besteht eine sechsmonatige Ausschlussfrist.“
Teilzeitkräften wird jede Mehrarbeitsstunde anteilmäßig zu ihrem Gehalt bezahlt, wenn der Zeitausgleich nicht möglich ist.
Oft werden Lehrkräfte mit befristetem Arbeitsvertrag bei einer Klassenfahrt jedoch gar nicht erst eingesetzt, denn mit ihnen müsste wegen der Mehrarbeit durch die Klassenfahrt ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.
Linksammlung
- Kirchenrecht: Verordnungüber die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungfür Beamte
- Recht-NRW: Website
- Bundesarbeitsgericht: Bundesarbeitsgericht
- Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 22.02.2007
- BASS: Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst
- Verwaltungsgericht Karlsruhe: Pressemitteilung vom 17.10.2019
- GEWERKSCHAFT ERZIEHUNG UND WISSENSCHAFT (GEW): Website
- tresselt.de: „MEHRARBEIT UND VERTRETUNGSUNTERRICHT“
- tresselt.de: „KLASSENFAHRTEN“
- Haufe.de: Teilzeitbeschäftigte Lehrerin: Kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Klassenfahrt
Bildnachweis
- Titelbild: Gruppe Grünholz
- Teilzeitkräfte: HEROLÉ