Art und Dauer von Schülerfahrten
Grundsätzlich gilt: Eine Schülerfahrt ist eine Schulveranstaltung. Sie steht im Aufsichtsbereich der Schule und im Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Daher dürfen Schülerfahrten grundsätzlich nicht in den Ferien stattfinden.
Als Schülerfahrten gelten im Sinne der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 unter anderem Schullandheimaufenthalte, Schul- und Studienfahrten, Fachexkursionen, Schülerwanderungen und Skikurse. Der internationale Schüleraustausch fällt nicht in diese Kategorie.
Jede Schule stellt ihr Fahrtenprogramm für das Schuljahr selbst zusammen. Wie viele Fahrten durchgeführt werden, welche pädagogischen Ziele sie verfolgen und wie die Fahrt gestaltet ist, richtet sich nach dem Budget und den Mitteln, die der Schule für die Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte zur Verfügung stehen.
Damit Wassersport im Rahmen von Klassenfahrten ein sicheres Erlebnis bleibt, haben wir in unserem Blogartikel „Schwimmen auf Klassenfahrt“ viele wissenswerte Regeln und Tipps zur Aufsichtsführung zusammengetragen.
Vorbereitung und Genehmigungen
Die Entscheidung ob die Klassenfahrt z.B. nach Rügen geht, oder es doch eine Klassenfahrt nach Paris sein soll, sowie pädagogische Ziele, Dauer, Verpflichtung der Teilnahme und teilnehmende Klassen trifft in Bayern die Lehrerkonferenz für das jeweilige Schuljahr, wobei immer die Lehrplaninhalte berücksichtigt werden müssen. Auch der Schülerausschuss und der Elternbeirat in Abhängigkeit der jeweiligen Schulordnung sind anzuhören. Die letztendliche Entscheidung über Reisezeitpunktund Personaleinsatz bleibt jedoch dem Schulleiter vorbehalten.
Wenn die Schüler noch nicht volljährig sind, brauchen sie für die Teilnahme eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Alle Schüler sollten an einer Schülerfahrt teilnehmen. Ist ihnen das in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich oder ist ihnen die Teilnahme freigestellt, müssen sie währenddessen andere Klassen oder sonstige Schulveranstaltungen besuchen.
Bei der Suche der Unterkunft muss darauf geachtet werden, dass bei gemischten Gruppen eine geschlechterspezifische Trennung von Schlafräumen, Waschräumen und Toiletten gewährleistet ist. Für die Gestaltung der Fahrt dürfen auch kommerzielle Angebote wahrgenommen werden, die Unterweisung in lehrplanrelevante Inhalte muss jedoch trotzdem der Lehrer übernehmen. Ausgenommen hiervon sind befristete Schnupperangebote, wie z.B. Sportaktivitäten. Hier darf die Unterweisung auch durch den Anbieter erfolgen, solange der Lehrer jedoch mit den Sicherheitsanforderungen der Sportart vertraut ist.
Auch in puncto Gesundheit sind einige Vorbereitungen zu treffen: Der Lehrer muss auf einer Klassenfahrt ein Erste-Hilfe-Set inklusive Verbandszeug mitführen. Die Eltern müssen die Lehrkraft im Vorfeld darüber informieren, wenn ihr Kind regelmäßig Medikamente einnehmen muss oder Allergien und sonstige gesundheitliche Einschränkungen aufweist. Ist der Schüler nicht in der Lage, sich selbst zu behandeln (z.B. mit Medikamenten, Spritzen etc.), muss die medizinische Versorgung anderweitig sichergestellt werden, indem beispielsweise ein Erziehungsberechtigter an der Fahrt teilnimmt.
Aufsicht und Begleitpersonen
Jede Gruppe muss bei einer mehrtägigen Schülerfahrt durch zwei Personen, darunter mindestens eine Lehrkraft, begleitet werden. Die Lehrkraft ist gegenüber den anderen Begleitpersonen weisungsberechtigt. Auch wenn kommerzielle Angebote wahrgenommen werden, bleibt die Aufsichtspflicht bei den Begleitpersonen.
Die Begleitpersonen werden vom Schulleiter ausgesucht. Ihre Anzahl richtet sich nach den Anforderungen an die Schüler, ihrem Alter und der Art der Schülerfahrt. Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ab Jahrgangsstufe 5 ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson erforderlich. Mindestens eine der Begleitpersonen muss mit Erste-Hilfe-Maßnahmen vertraut zu sein. Ist Wassersport geplant, muss mindestens eine Begleitperson rettungsfähig sein (Mindestqualifikation: Rettungsschwimmabzeichen Bronze).
Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der Reife der Schüler und der Art der Schülerfahrt. Dabei ist auf die Einhaltung der Schulordnung und des Jugendschutzgesetzes zu achten. Der Konsum von Nikotin, alkoholischen Getränken und sonstigen Rauschmitteln ist untersagt. Ab Jahrgangsstufe 10 kann den Schülern erlaubt werden, in kleinen Gruppen auszugehen, jedoch ist bei nicht volljährigen Schülern hierfür die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Außerdem ist der genaue Zeitpunkt der Rückkehr festzulegen.
Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass Schüler, die sich über die getroffenen Regeln hinwegsetzen, unter Umständen ihren gesetzlichen Schutz für die Unfallversicherung verlieren. Zudem können Schüler, die den Ablauf und das Gelingen der Schülerfahrt durch ihr Verhalten behindern, frühzeitig nachhause geschickt werden. Die für die Heimreise entstehenden Kosten haben die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler dann selbst zu tragen.
Kosten und Finanzen
Die entstehenden Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern zu tragen und müssen sich deshalb in einem zumutbaren Rahmen halten. Speziell Schülern aus finanziell schlechter gestellten Familien sollte die Teilnahme ermöglicht werden. In diesem Fall sollten die Erziehungsberechtigten diskret über Möglichkeiten der Unterstützung informiert werden.
Lesetipp
Versicherungen
Lehrer sind im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Begleitpersonen sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Lehrkräfte, die Schüler mit ihren privaten Kraftfahrzeugen befördern, genießen für diese Fahrten Dienstunfallschutz, wenn diese vorher schriftlich als Dienstreise genehmigt wurden. Gegebenenfalls besteht für Beschäftigte des Freistaats Bayern Versicherungsschutz für Sachschäden am privaten Pkw.
Schüler sind bei Schulfahrten im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen körperliche Schäden versichert. Das gilt in der Regel auch für Fahrten ins Ausland. Dafür sollten Eltern bei ihren gesetzlichen Krankenkassen jedoch eine Anspruchsbescheinigung für die Inanspruchnahme der Leistungen im Ausland beantragen, die die Schüler auf der Fahrt dann mit sich führen. Privatversicherte Schüler sollten sich im Vorfeld nach ihrem Versicherungsumfang im Ausland erkundigen.
Es ist empfehlenswert, eine Haftpflichtversicherung für die gesamte Gruppe und gegebenenfalls eine Krankenversicherung für das Ausland abzuschließen. Die Kosten dafür sind von den Eltern bzw. den volljährigen Schülern zu tragen.
An- und Abreise
An- und Rückreise erfolgen gemeinsam. Treff- und Endpunkt sollten möglichst in der Nähe der Schule liegen, in jedem Fall aber gut für die Schüler erreichbar sein. Grundsätzlich ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Das schließt die eventuell erforderliche Benutzung von privaten Beförderungsmitteln ein. Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge durch Begleitpersonen und Schüler ist nicht bzw. nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet.
Schülern und Erziehungsberichtigten sind vor der Schülerfahrt genaue Anweisungen für die Heimfahrt (Treffpunkt, Zeitpunkt, etc.) zu geben.
Besonderheiten bei Skikursen
Wenn ein Schulskikurs ansteht, muss die Leitung, Vorbereitung und Durchführung durch eine ausgebildete Lehrkraft der Schule erfolgen, die über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- Prüfung im alpinen Skilauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport,
- Erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung durchgeführten Lehrgang für Schulskikursleiter,
- Außerschulische Qualifikationen: staatlich geprüfter Skilehrer, staatlich geprüfter Snowboardlehrer, Verbandsskilehrer, Verbandssnowboardlehrer, DSVSkilehrer alpin, DSVSnowboardlehrer, gegebenenfalls staatlich geprüfter Skilanglauflehrer, Verbandsskilanglauflehrer, DSVSkilehrer Langlauf.
Die Schüler sind die Ski-und Snowboardunterweisung in Niveaugruppen einzuteilen, die jeweils von einem Kursgruppenleiter betreut werden. Die Gruppenstärke soll dabei zwölf Schüler nicht überschreiten. Die Unterweisung erfolgt durch Ski- und Snowboardlehrkräfte der Schule mit der Lehrbefähigung in Sport, die über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
- Prüfung im alpinen Skilauf, Snowboardfahren bzw. Skilanglauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport,
- Erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung durchgeführten Weiterbildungslehrgang im alpinen Skilauf, Snowboardfahren bzw. Skilanglauf, entsprechende fachsportspezifische außerschulische Qualifikation aus dem Bereich des Deutschen Skilehrerverbandes (DSLV) oder des Deutschen Skiverbandes (DSV) oder gleichwertiger Qualifikationsnachweis.
In unserem Artikel „Welche Ausrüstung brauche ich für den Skikurs?“ haben wir die wichtigsten Hinweise für geeignetes Ski-Equipment zusammengefasst.
Falls an der Schule nicht genügend Ski- und Snowboardlehrkräfte verfügbar sind, kann der Schulleiter auch andere Personen mit entsprechender, nachweisbarer Qualifikation einsetzen. In begründeten Ausnahmefällen können vom Schulleiter andere, bereits in der sportlichen Unterweisung ins Ski- und im Snowboardfahren erfahrene Lehrkräfte der Schule eingesetzt werden. Alle unterweisenden Personen müssen in Erster Hilfe geprüft sein und sind an die Weisungen des Leiters gebunden.
Alle Begleitpersonen sollen darauf achten, dass jeder Schüler mit geeignetem Equipment ausgerüstet ist. Die Sicherheits- und Benutzungshinweise der Hersteller bei Skisportgeräten und Snowboards müssen beachtet werden. Für die fachgerechte Einstellung der Sicherheitsbindung sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Dem Schulskikursleiter oder den Kursgruppenleitern wird jedoch dazu geraten, die Bindungseinstellung und den ordnungsgemäßen Zustand der Bindungen vor Skikursbeginn zu kontrollieren.
Das Tragen von Skihelmen wird empfohlen, wobei länderspezifische Regelungen zu beachten sind. Es ist nicht gestattet, dass Schüler unbeaufsichtigt auf der Piste üben. Skikursgruppen haben sich grundsätzlich an ausgewiesene Abfahrten zu halten. Der Skikursleiter und die Ski-und Snowboardlehrkräfte müssen sich täglich vor Kursbeginn über die Wetter- und Lawinensituation im Übungsgebiet informieren.
Lesetipp
Bildnachweis
- Titelbild: HEROLÉ