Definition „Lernen am anderen Ort“
„Lernen am anderen Ort“ meint die für alle Schüler verbindlich zu besuchenden schulischen Angebote, die außerhalb des Schulgebäudes stattfinden, z.B. Wandertage, Klassen- und Kursfahrten, Schüleraustausch. Diese Veranstaltungen müssen einen direkten Bezug zum schulischen Lernen und zum Bildungs- und Erziehungsauftrag des Thüringer Schulgesetzes aufweisen. Auch das Schülerbetriebspraktikum ist in diesem Sinn Teil des Unterrichts mit dem Ziel, dass Schüler die eigenen Fähigkeiten, Werte und Interessen hinsichtlich ihrer Berufswahl erproben. Ebenso kann ein Skilager als Lernen am anderen Ort durchgeführt werden, wenn alle Schüler der betreffenden Lerngruppe verbindlich an diesem Skilager im Rahmen der Erfüllung ihrer Schulpflicht teilnehmen. In der Regel wird eine Abschlussfahrt, die nach den Abschlussprüfungen und somit nach Ende der regulären Schulzeit durchgeführt wird, nicht als „Lernen am anderen Ort“ genehmigt.
Die Veranstaltungen des Lernens am anderen Ort unterliegen als verbindliche schulische Veranstaltungen der Schulpflicht. Schüler, die freigestellt sind, ohne krank zu sein, haben am Unterricht der Schule teilzunehmen.
Wenn es Kapazitätsbegrenzungen gibt, z.B. bei einem Skilager, einem Schüleraustausch o.ä., müssen die Teilnehmer gegebenenfalls per Losverfahren bestimmt werden, um diskriminierende Auswahlkriterien zu vermeiden.
Vorbereitung und Genehmigung
Unter Berücksichtigung des Leitbildes und des pädagogischen Konzepts der Schule entscheidet die Schulkonferenz über grundsätzliche Fragen bei Wandertagen sowie Klassen- und Kursfahrten. Das gilt unter Beachtung des Finanzbudgets der Schule auch für die Häufigkeit, die Dauer und die Reiseziele. Die finanzielle Zumutbarkeit für die Eltern wird sorgfältig geprüft.
Die Verantwortung für Planung, Organisation und Durchführung liegt in der Regel beim Klassen- oder Fachlehrer. Dieser bespricht geplante Maßnahmen vorab mit der Schulleitung sowie rechtzeitig und umfassend mit den Schülern und Eltern. Das betrifft auch die Kostenübernahme durch die Eltern.
Die Genehmigung von Veranstaltungen zum Lernen am anderen Ort erteilt der Schulleiter. Dieser kann Veranstaltungen nur dann genehmigen, wenn ausreichend Haushaltsmittel im Schulbudget vorhanden sind. Fahrten ins Ausland sind zusätzlich vom Schulamt zu genehmigen.
Verträge, beispielsweise mit Beherbergungs-, Reise- und Beförderungsunternehmen, schließt der durchführende Lehrer im Namen der Eltern bzw. der volljährigen Schüler erst dann ab, wenn deren schriftliche Erklärung zur Kostenübernahme und die Genehmigung der Dienstreise vorliegen. Der Lehrer lässt sich für den Abschluss eines Vertrages von den Eltern bzw. volljährigen Schülern eine Vollmacht erteilen.
Aufsicht und Begleitpersonen
In der Regel begleitet der Klassenlehrer Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten und Studienfahrten.
Die Teilnahme einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson wird empfohlen. Schulfremde Personen, wie z.B. Eltern, Großeltern und ältere Geschwister, können zur Unterstützung des Lehrers herangezogen werden. Die Verantwortung verbleibt beim Lehrer. Der Lehrer wählt diese Personen sorgfältig aus und leitet sie an. Diese Personen müssen die nötige Reife, Zuverlässigkeit und Umsichtigkeit aufweisen.
Wenn Lernen am anderen Ort mit besonderen Risiken verbunden ist, müssen Eltern vorab informiert werden. Eine Einwilligung ist auch bei allen Schulveranstaltungen erforderlich, bei denen die Schüler Gelegenheit zum Schwimmen und Baden haben, ebenso bei Wassersportarten (Kanu, Rudern, Segeln, Surfen) sowie Sportklettern, Wandern, Gebirgswandern und Radwandern. Bei Durchführung dieser Veranstaltungen sind die jeweiligen Gruppengrößen begrenzt. Die Lehrkräfte und Aufsichtspersonen müssen besondere, sportartspezifische Kenntnisse und Qualifikationen nachweisen.
Schüler, die durch grobes Fehlverhalten den Ablauf und die erfolgreiche Durchführung der Veranstaltung gefährden, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn pädagogische Maßnahmen nicht zum Erfolg führen. Die Eltern sollten vor der Fahrt darauf hingewiesen werden, dass sie ihr Kind bei einem Ausschluss am Ort der Klassenfahrt abholen oder die Kosten eines Rücktransports tragen müssen.
Unsere Angebote
Lesetipp
Kosten und Finanzen
Im Einzelfall kann das Schulamt einer Erhöhung des Schulbudgets zustimmen, wenn ein besonderes Interesse der Schule vorliegt und ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind. Das kann z.B. langjährige, traditionelle Schüleraustausche, Jubiläen und Veranstaltungen von besonderem öffentlichem Interesse betreffen. Anträge sind formlos an das Schulamt zu stellen.
Höhe der Elternbeiträge
Die Höhe der Kostenbeteiligung durch die Eltern darf keine soziale Ausgrenzung zur Folge haben und muss angemessen sein. Diesen Grundsatz muss die Schulleitung bei der Genehmigung beachten und auf Nachfrage darlegen. Das gleiche gilt für die Festlegungen der Schulkonferenz. Sollten beschlossene Elternbeiträge unangemessen erscheinen, so kann die Schulaufsicht eine Abänderung durchsetzen.
Lesetipp
Reisekostenerstattung für Lehrer
Bei Veranstaltungen mit Reisekostenansprüchen von Landesbediensteten müssen im Schulbudget Reservierungen in Höhe der zu erwartenden Erstattungen erfolgen. Die Reservierungen dürfen frühestens drei Monate nach Ende der Dienstreise aufgelöst und dem Budget wieder zugeführt werden, da dann die Ausschlussfrist für das Geltendmachen von Reisekosten verstrichen ist.
Lehrkräfte rechnen ihre Reisekosten über die Schulleitung mit Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit innerhalb von drei Monaten (Posteingang) beim Schulamt ab. Die Schule erhält vom Schulamt eine Information über die Neuberechnung des schulischen Reisekostenbudgets.
Spenden und Freiplätze
Spenden von Einzelpersonen, die einem konkreten Schulbudget zukommen ohne einer bestimmten Reise zugeordnet zu sein, sind zulässig. Außerdem sind Spenden zulässig, wenn sie weder als Geber noch als Nehmer konkreten Einzelpersonen zuzuordnen sind. Ebenso können Fördermittel zur Aufstockung des Schulbudgets für Dienstreisekosten herangezogen werden.
In Thüringen existiert keine gesetzliche Regelung zum Umgang mit Freiplätzen. Üblich ist eine Mischkalkulation. Da das Anrecht auf einen Freiplatz durch alle Teilnehmer der Reise zustande kommt, sollten sie auch gemeinsam (z.B. durch Elternvertretung) darüber entscheiden, wie mit dem Freiplatz sinnvoll umgegangen werden soll. Ein transparentes Verfahren ist notwendig. Von einer Inanspruchnahme von Freiplätzen durch Lehrer ist abzusehen, weil ihr Reisekostenanspruch durch das Schulbudget gedeckt ist.
Versicherungen
Für Schüler besteht im Rahmen der Veranstaltungen gesetzlicher Unfallschutz, auch für Wegeunfälle. Während eines Betriebspraktikums sind die Schüler über den Schulträger haftpflichtversichert. Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der ergänzenden Vorschriften.
Die Schüler und Eltern sind außerdem über den gesetzlichen Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz sowie ggf. über den Abschluss einer Rücktrittsversicherung, einer Auslandskrankenversicherung und einer privaten Haftpflicht- und Unfallversicherung zu informieren.
Lesetipp
Zur Vorbereitung gehört die Belehrung der Schüler über Gefahren und Sicherheitsbestimmungen, zu Erster Hilfe und Verhalten bei Krankheit und Unfall.
Beförderung
Wenn das Fahrtziel nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu erreichen wäre, kann die Schulleitung die Nutzung von privaten Pkw gestatten. Voraussetzung ist, dass diese durch Lehrer gefahren werden. Dies erfordert außerdem das schriftliche Einverständnis der Eltern.
Lesetipp
Linksammlung
- Hinweise des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, 1. Dezember 2014: Richtlinien für Schulfahrten in Thüringen
Bildnachweis:
- Titelbild: HEROLÉ