Definition von schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
Zu „schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes“ zählen demnach
- Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes,
- Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung,
- sonstige Angebote der Schule außerhalb des Schulgeländes,
- Schulausflüge.
Jeder Schüler ist (mit Ausnahme bei offenen Angeboten) zur Teilnahme verpflichtet, außer er wurde offiziell beurlaubt oder ausgeschlossen.
Vorbereitung und Genehmigung
Schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes werden durch eine Lehrkraft geleitet, welche die Vorbereitung und Planung übernimmt. Die Schulleitung genehmigt die Veranstaltung dann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Klassenfahrten sind rechtzeitig und mit Schülern und Eltern zu erörtern. Die Eltern bzw. volljährigen Schüler müssen dann eine schriftliche Erklärung abgeben, mit der sie der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen.
Der Leiter schließt Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen im Namen der Eltern bzw. der volljährigen Schüler nach deren Zustimmung ab. Verträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die Veranstaltung durch die Schulleitung genehmigt wurde.
Aufsicht und Begleitpersonen
Der Leiter trägt die Verantwortung für die Aufsicht während der Veranstaltung. Bei mehrtägigen Schulausflügen oder besonderen Aufsichtsverhältnissen übernehmen weitere Lehrkräfte oder Begleitpersonen die Beaufsichtigung.
Der Leiter sorgt dafür, dass eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung verfügbar ist. Mindestens eine der aufsichtsführenden Personen muss über aktuelle Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen.
Ausschluss von Schülern
Wenn durch undiszipliniertes Verhalten der Ablauf gefährdet ist und erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen, können Schüler von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen entscheidet der Schulleiter über den sofortigen Ausschluss. Die Eltern minderjähriger Schüler sind umgehend zu unterrichten. Wird der Schüler von den Eltern nicht abgeholt und ist eine Begleitung nicht möglich, wird der Schüler alleine nach Hause geschickt, wenn er nach Alter und Reife dazu imstande ist. Die Eltern bzw. der Schüler tragen die Kosten für die Rückfahrt.
Lesetipp
Besonderheiten bei sportlichen Aktivitäten
Ist eine sportliche Aktivität (z.B. im Gebirge, im Wasser, in der Luft) geplant, so muss die Lehr- oder Fachkraft nachweislich über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
- Eine bestandene Prüfung in der jeweiligen Sportart im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienganges Sport oder
- die gültige Übungsleiter-, Trainer- oder Schulsportlizenz des betreffenden Sportfachverbandes oder
- eine erfolgreiche Teilnahme an einer hierfür ausgewiesenen Fortbildungsveranstaltung des IQSH oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Bundeslandes.
Bei Wassersportaktivitäten muss die Lehrkraft oder die schulische Fachkraft zusätzlich die Rettungsfähigkeit nachweisen, und zwar durch
- das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze der DLRG, des DRK oder des ASB oder
- den Nachweis über die sportartspezifische Rettungsfähigkeit.
Die besonderen Anforderungen für die Rettungsfähigkeit werden für einzelne Wassersportarten durch die oberste Schulaufsicht festgelegt. Der Nachweis der Rettungsfähigkeit soll alle vier Jahre erneuert werden.
Lesetipp
Wenn keine der aufsichtsführenden Personen über Nachweise verfügt, muss eine geeignete und volljährige Person mit der entsprechenden Qualifikation für die gesamte Dauer der Sportaktivität hinzugezogen werden. Die Verantwortung für die pädagogische Leitung und Aufsicht bleibt jedoch beim Leiter. Dieser muss sich über sportartspezifische Gefährdungen informieren, für Sicherheit sorgen, sofern das keine besonderen Fachkenntnisse der Sportart voraussetzt, und darauf achten, dass die Schüler den Weisungen der externen Fachkraft folgen. Diese ist vor Beginn der Veranstaltung über den Leistungsstand und Beeinträchtigungen von Schülern zu informieren.
Bei allen Aktivitäten im oder auf dem Wasser dürfen nur Schüler mit Schwimmnachweis (mindestens Jugendschwimmabzeichen in Bronze) teilnehmen. Bei Aktivitäten auf dem Wasser müssen die Schüler und aufsichtsführenden Personen Schwimm- oder Rettungswesten tragen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.
Unsere Angebote
Für genauere Informationen sind auch die „Sicherheits-Regeln zum Befahren von Gewässern für das Rudern als schulische Veranstaltung“ heranzuziehen.
Reisekostenerstattung
Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes erhalten Lehrkräfte und bei Bedarf weitere Begleitpersonen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Davon abweichend gelten folgende Vereinbahrungen:
- Anstelle von Tagegeld und Übernachtungsgeld wird eine Aufwandsvergütung nach § 9 Abs. 1 BRKG erstattet. Die Aufwandsvergütung beträgt für jeden Kalendertag 4/10 des vollen Tagegeldes, für jede Nacht 3/10 des Übernachtungsgeldes.
- Die Festsetzung der Aufwandsvergütung schließt im Einzelfall die Erstattung notwendiger Mehrkosten nicht aus, wenn sie nachgewiesen und hinreichend begründet werden.
- Fahrtkosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegten Wegstrecken wird keine Vergütung gewährt.
Stehen der Schule zusätzliche Mittel von dritter Seite zur Verfügung, so können Lehrkräften oder Begleitpersonen auch aus diesen Mitteln die Reisekosten ersetzt werden.
Lesetipp
Beförderung
Schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes werden mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder Reisebussen durchgeführt. Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Welche Rahmenbedingungen für Klassenfahrten in den anderen Bundesländern gelten, kann hier nachgelesen werden.
Linksammlung
- Lernen am anderen Ort, Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 19. Mai 2006 – III 422
Richtlinien für Schulfahrten in Schleswig-Holstein
Bildnachweis
- Titelbild: HEROLÉ