Art und Dauer von Schulfahrten
Schulfahrten gelten laut Verwaltungsvorschrift als schulische Veranstaltungen. Darunter fallen im Einzelnen:
- Schulwanderungen sind eintägige Veranstaltungen im regionalen Umfeld. Sie sollten vorrangig in Sachsen und sächsischen Einrichtungen stattfinden.
- Schulfahrten als Bildungsveranstaltungen sind ein- und mehrtägige Veranstaltungen an politische, historische, naturkundliche Stätten im In- und Ausland. Auch Chor- und Orchesterfahrten oder Fahrten von Sportmannschaften zählen dazu.
- Schullandheimaufenthalte können pro Schuljahr in einem Umfang von bis zu zehn Unterrichtstagen durchgeführt werden. Der Unterricht wird hier weitergeführt und/oder projektbezogen durchgeführt.
- Schulfahrten im Rahmen von Maßnahmen der internationalen Bildungskooperation sollen v.a. der Förderung der interkulturellen und fremdsprachlichen Kompetenz dienen.
Wieviele Tage dürfen Schulfahrten pro Schuljahr in Anspruch nehmen? Allgemein bildende Schulen und Förderschulen müssen sich an folgende Richtlinien halten:
Ist eine Schulfahrt in oder durch „krisengefährdete Regionen“ geplant, ist dazu eine Auskunft des Deutschen Auswärtigen Amtes einzuholen. Wird die Region als Krisengebiet eingestuft, so ist von einer Schulfahrt dorthin abzusehen; andernfalls sind die empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.
Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen, daher sind alle Schüler einer Klasse oder eines Kurses zur Teilnahme verpflichtet, es sei denn die Besonderheit der Veranstaltung bezieht sich auf einen abweichenden Teilnehmerkreis (z.B. Trainingslager, Projektfahrt). Eine Befreiung von der Schulfahrt ist nur in Ausnahmefällen möglich, diese Schüler besuchen dann während der Fahrt den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses.
Vorbereitung und Genehmigung
In Sachsen-Anhalt entscheiden die Schulen in eigener Verantwortung über Schulfahrten. Dabei richten sie sich jedoch nach den Festlegungen der Gesamtkonferenz über Kostenobergrenzen und Dauer auf Vorschlag der Schulleitung.
Ob die Schulfahrt nach Berlin, Hamburg, innerhalb von Sachsen, oder doch lieber ins Ausland gehen sollen, sowie das Programm, die Dauer und Kosten der Schulfahrt werden von den jeweiligen Lehrkräften unter Einbeziehung der Schüler und Eltern geplant. Über die Entscheidung geben die Erziehungsberechtigten in geheimer Abstimmung ein Votum ab.
Die Schulleitung genehmigt schließlich die Schulfahrt auf der Basis eines Antrags, der Programm, Zielsetzung, Anzahl der Schüler, Namen der Begleitpersonen, Kosten- und Finanzierungsplan, Einverständniserklärung und Kostenübernahmeerklärung der Erziehungsberechtigten sowie ggf. Angaben zur Unterbringung enthält. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor dem Termin vorliegen. Dabei werden auch die Begleitpersonen genehmigt, Bedienstete des Landes beantragen schriftlich die Genehmigung als Dienstreise.
Die verantwortliche Lehrkraft schließt Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen in Abstimmung mit der Schulleitung im Namen des Landes Sachsen-Anhalt ab. Dabei muss er zum Vergleich mindestens zwei Angebote einholen. Die Verträge müssen alle Kosten detailliert auflisten. Möglichkeiten der Bezuschussung sind zu nutzen.
Kosten und Finanzen
Damit eine Schulfahrt zustande kommt, müssen alle Erziehungsberechtigten, einschließlich diejenigen der volljähriger Schüler, ihr schriftliches Einverständnis geben, dass sie anfallende Kosten übernehmen werden. Die Kostenobergrenze für Schulfahrten muss von der Gesamtkonferenz daher so bestimmt werden, dass die Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar belastet werden. Dementsprechend genehmigt auch die Schulleitung Fahrten nur dann, wenn die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beachtet wurden.
Lesetipp
Mit der Genehmigung der Schulfahrt wird auch gewährleistet, dass für alle beteiligten Lehrer und Begleitpersonen die vollständige Erstattung ihrer Kosten gesichert ist.
Wenn in einem Vertrag Freiplätze angeboten werden, muss über die Vergabe zwischen der Lehrkraft und dem Klassenelternrat abgestimmt werden. Die Vergabe an Bedienstete des Landes ist dabei nur zulässig, wenn das den Erziehungsberechtigten bekannt gemacht wird und die Schulleitung das genehmigt. Gleiches gilt für Freikarten, z.B. für Besichtigungen.
Lesetipp
Nach Abschluss einer Schulfahrt legt die Lehrkraft den Erziehungsberechtigten der Schüler eine Abrechnung vor.
Aufsicht und Begleitpersonen
In der Regel leitet der Klassen- oder Kursleiter die Schulfahrt. Als Begleitpersonen kommen pädagogische Mitarbeiter und Betreuungskräfte in Frage. Auch Lehramtsanwärter und Referendare sollen als Begleiter der Schulfahrt die Möglichkeit bekommen, Erfahrungen zu sammeln. Die Teilnahme von Erziehungsberechtigten als Begleitpersonen ist in Abstimmung mit der Lehrkraft möglich.
In der Regel üben zwei Personen die Aufsicht aus. Der Umfang der Aufsicht richtet sich u.a. nach Alter, Entwicklungsstand und ggf. Behinderung der Schüler.
Die Begleitpersonen übernachten in derselben Unterkunft wie die Schüler. Bei Austauschfahrten muss darauf geachtet werden, dass die Gastfamilie die Aufsicht wahrnimmt.
Besonderheiten bei sportlichen Veranstaltungen
Wird bei der Schulfahrt Schulsport, besonders Schwimmen und Baden, vorgesehen, gelten die Grundsätze, Bestimmungen und Hinweise für den Schulsport und die Aufsichtspflicht in Sachsen-Anhalt. Die begleitenden Lehrer müssen nur dann nicht selbst über eine Bescheinigung der Rettungsfähigkeit verfügen, wenn es am Badeplatz eine Beaufsichtigung gibt.
Alle Unternehmungen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (z.B. Wanderungen, Ski- und Wassersport) müssen sorgfältig vorbereitet werden. Dazu gehört auch, Informationen über typische Gefahren bezüglich Gelände, Wetter, Strömungen oder Gezeiten einzuholen. Mindestens eine begleitende Lehrkraft soll über fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Andernfalls sind ausgebildete und ortskundige Fachkräfte heranzuziehen.
Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen sind im Vorfeld mit allen Teilnehmern eingehend zu erörtern.
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Lesetipp
Beförderung
Zur Beförderung der Schüler werden öffentliche Verkehrsmittel oder Beförderungsunternehmen genutzt. Die Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Gesamtkonferenz.
Lesetipp
Linksammlung
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulfahrten (VwV-Schulfahrten), Az.: 36-6535.10/41, vom 7. April 2004: Richtlinien für Schulfahrten in Sachsen
Bildnachweis:
- Titelbild: HEROLÉ