Alles über Klassenfahrten im Saarland

Alles über Klassenfahrten in Saarland
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Immer wieder betonen die einzelnen Bundesländer, dass Klassenfahrten einen hohen pädagogischen Wert haben; so auch das Saarland:

„Als schulische Veranstaltungen dienen sie der Verwirklichung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule und stellen eine wertvolle Ergänzung des Unterrichts dar. Auf vielfältige Weise eröffnen sie die Möglichkeit der Begegnung mit der Natur, mit historisch, politisch, wirtschaftlich und kulturell bedeutsamen Stätten im In- und Ausland sowie mit der Berufs- und Arbeitswelt. Indem sie der Schülerin und dem Schüler Gelegenheit geben, sich in der Gruppe zu engagieren und Verantwortung für andere zu übernehmen, fördern sie den Gemeinschaftsgeist und das soziale Verhalten der Schülerinnen und Schüler. Sie ermöglichen aber auch eine vertiefte menschliche Begegnung zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern […].“ – Richtlinien über Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalte und andere außerunterrichtliche Schulveranstaltungen vom 9. Juli 1996

Zur Durchführung von außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen, zu denen auch Klassenfahrten zählen, haben die einzelnen Länder ganz eigene Regeln festgelegt. Wir fassen zusammen, welche Vorschriften an Schulen im Saarland zu beachten sind.

Art und Dauer von außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen

Außerschulische Veranstaltungen dienen dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Zu ihnen zählen:

  • Schulwanderungen
    Sie werden als eintägige Fuß- oder Radwanderungen durchgeführt und sollen die Schüler vor allem mit ihrer näheren Heimat und der Natur vertraut machen. Pro Schuljahr können in der Klassenstufe 1 und 2 bis zu vier Schulwanderungen und ab der 3. Klassenstufen bis zum Beginn der Oberstufe, pro Klassenstufe bis zu 3 Schulwanderungen unternommen werden. An Teilzeitberufsschulen und in der Klassenstufe 11 der Fachoberschulen dürfen bis zu zwei Schulwanderungen durchgeführt werden.
  • Schulfahrten
    Schulfahrten sollen die emotionalen, sozialen und kognitiven Fähigkeiten der Schüler fördern und durch ihnen die Möglichkeit bieten ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und neue Themengebiete zu erforschen. Schulfahrten können ab der Klassenstufe 3 ein- oder mehrtägig stattfinden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Teilnahme aller Schüler und Schülerinnen einer Klassenstufe uneingeschränkt möglich ist. In den Klassenstufen 3 und 4 kann eine Schulfahrt bis zu 3 Kalendertage andauern und in den Klassenstufen 5 und 6 können insgesamt bis zu 5 Kalendertage in Anspruch genommen werden. Ebenso dürfen ab der Klassenstufe 7 bis zum Beginn der gymnasialen Oberstufe insgesamt 5 Kalendertage für Schulfahrten genutzt werden. Der gymnasialen Oberstufe und berufsbildende Schulen stehen ebenfalls insgesamt 5 Kalendertage zu. Eine Schulfahrt der Klassenstufe 3-6 darf nur innerhalb des Saarlandes oder des grenznahen Bereichs von Rheinland-Pfalz, Frankreich und Luxemburg statt finden. Die Schulfahrt kann Rahmen eines Schullandheimaufenthaltes gestaltet werden.
    Für ein-oder mehrtägige Schulfahrten dürfen je Schüler, pro Jahr nicht mehr als 100 € Kosten insgesamt entstehen. (siehe Erlass über Bildungs – und Erziehungsarbeit an außerschulischen Lernorten sowie über die Festsetzung von Pauschvergütung gemäß § 18 des Saarländischen Reisekostengesetzes (SRKG) (Schulfahrtenerlass) vom 30. August 2016)
  • Internationale Begegnungen
    Sie finden in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Schule, Schülergruppe oder Einrichtung der beruflichen Bildung statt. Eine besondere Form sind Schulpartnerschaften, da sie auf längere Zeit und auf regelmäßige gegenseitige Besuche angelegt sind. Wertvoll sind auch Schüleraustausche, bei denen die Schüler möglichst in Partnerfamilien untergebracht werden. Eine internationale Begegnung kann auch ein gemeinsamer Schullandheimaufenthalt sein. Ziel dieser Form von außerunterrichtlichen Veranstaltungen ist es den Schülern und Schülerinnen die Auseinandersetzung mit anderen Kulturen und Gesellschaften zu ermöglichen und die Chance zu bieten, Kenntnisse über Landeskunde und Sprachkenntnisse zu erweitern. Internationale Begegnungen innerhalb Europas können maximal 3 Wochen dauern. Insofern es sich um mehrtägige Begegnungen handelt, wird eine Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde benötigt.
  • Unterrichtsgänge
    Sie dienen der unmittelbaren Anschauung bestimmter Stätten und Objekte, insbesondere unter naturkundlichen, geographischen, historischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Rahmen des Lehrplans. Unterrichtsgänge, Betriebserkundungen und Exkursionen sind in allen Schulformen und Klassenstufen möglich, finden meistens während der Unterrichtszeit statt und dauern höchstens einen Tag.
  • Fahrten aus besonderem Anlass
    Dazu gehören z.B. religiöse Freizeiten, Fahrten und Freizeiten von Schulchören, Schulorchestern, Sportmannschaften und Arbeitsgemeinschaften. Der Teilnehmerkreis hängt vom Zweck der jeweiligen Veranstaltung ab und kann sich aus Schülern verschiedener Klassen bzw. Kurse und Jahrgangsstufen zusammensetzen.

In jedem Schuljahr darf pro Klasse oder Kurs nicht mehr als eine mehrtägige außerschulische Veranstaltung durchgeführt werden.

Die Veranstaltungen werden grundsätzlich im ganzen Klassen- oder Kursverband durchgeführt, außer internationale Begegnungen und Fahrten aus besonderem Anlass; eine Auslese unter finanziellen Gesichtspunkten ist unzulässig.

Schüler sind dazu verpflichtet, an eintägigen außerschulischen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, wenn das für sie keine unzumutbaren Kosten verursacht. Ein Schüler ist jedoch nicht verpflichtet, an einer mehrtägigen außerunterrichtlichen Schulveranstaltung teilzunehmen. In diesem Fall wird er während dieser Zeit einer anderen geeigneten Klasse oder einem Kurs zur Teilnahme am Unterricht zugewiesen. Es sind jedoch alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, um eine Nicht-Teilnahme eines Schülers oder einer Schülerin aus finanziellen Gründen zu vermeiden.

Vorbereitung und Genehmigungen

Die Schulkonferenz beschließt einen Veranstaltungsplan für Fahrten im kommenden Schuljahr.

Gerade bei mehrtägigen Fahrten muss die Elternversammlung rechtzeitig in Planung und Kosten der Veranstaltung einbezogen werden; sie darf außerdem geheim über die Veranstaltung abstimmen. Auch die Schüler sind an der Planung, der Vor- und Nachbereitung zu beteiligen. Die Teilnahme an mehrtägigen Veranstaltungen setzt die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.

Außerunterrichtliche Schulveranstaltungen sollen dazu genutzt werden, die Schüler mit den Gedanken des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertraut zu machen. Dem ist bereits bei der Auswahl des Fahrtzieles Rechnung zu tragen.

Bei der Planung von mehrtägigen Veranstaltungen sind Jugendherbergen, Hütten, Heime oder Jugendhotels als Unterkunft zu wählen, bei denen geringere Kosten für Verpflegung und Unterkunft entstehen.

Wie kann man das Budget generell aufstocken? Verschiedene Förderungsmöglichkeiten für Klassenfahrtenstellen wir im Ratgeber vor.

Aufsicht und Begleitpersonen

Eine außerunterrichtliche Schulveranstaltung wird in der Regel vom Klassenlehrer bzw. dem Tutor geleitet.

Bei eintägigen Veranstaltungen muss in der Regel keine weitere Begleitperson teilnehmen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen, an denen nicht ausschließlich volljährige Schüler teilnehmen, ist eine zweite Begleitperson erforderlich. Nehmen an der Veranstaltung mehrere Klassen teil, kann pro Klasse oder Kurs eine weitere Begleitperson teilnehmen. Die Gesamtanzahl der teilnehmenden Schüler und Schülerinnen, dient dabei als Entscheidungsgrundlage. Bei gemischten Gruppen muss sowohl eine weibliche als auch eine männliche Begleitperson teilnehmen. Einzige Ausnahme gilt für die Klassenstufen 1 bis 4, hier ist die Teilnahme von zwei weiblichen Begleitpersonen zulässig. Wenn keine weitere Lehrkraft als Aufsicht zur Verfügung steht, kann der Schulleiter auch Erziehungsberechtigte, Ehegatten von Lehrkräften oder volljährige Schüler mit der Hilfsaufsicht betrauen. Diese müssen ihr Einverständnis schriftlich erklären.

Generell gilt: Die an den Veranstaltungen teilnehmenden Lehrkräfte und Begleitpersonen müssen den Anforderungen gewachsen und über ihre Pflichten informiert sein. Bei mit Risiko verbundenen Veranstaltungen (z.B. Skilaufen, Windsurfen, Kanufahren, Schwimmen) müssen die teilnehmenden Lehrkräfte und Begleitpersonen die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die leitende Lehrkraft muss außerdem in Erster Hilfe ausgebildet sein, sich über Gefahren informieren und ggf. ortskundige Fachkräfte hinzuziehen. Die Lehrkraft muss mit den Schülern die Verhaltensmaßregeln besprechen, um Unfälle zu verhüten.

Lehrkräfte und Begleitpersonen müssen in derselben Unterkunft wie die Schüler übernachten. Im Fall von der Unterbringung bei Gastfamilien, im Rahmen von Internationalen Begegnungen, muss eine Begleitperson stets erreichbar sein.

Den Schülern kann es erlaubt werden, innerhalb eines festgelegten zeitlichen und örtlichen Rahmens etwas in kleineren Gruppen ohne Aufsichtsperson zu unternehmen. Dafür ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Erstreckt sich die Veranstaltung auf einen Sonntag oder kirchlichen Feiertag, so ist den Schülern Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.

Skikurse

Skikurse trainieren die sportmotorischen Fertigkeiten, das soziale Verhalten in der Klassengemeinschaft und das rücksichtsvolle Verhalten gegenüber anderen Skisportlern im Gelände sowie Kenntnisse über alpine Gefahren. Die Schüler sollen jedoch auch mit Umweltschutzfragen vertraut gemacht werden, die durch die Ausübung von Massensportarten in der Natur entstehen. Auch hier gilt, dass die teilnehmenden Lehrkräfte, entsprechenden Qualifikationen benötigen, um einen Skikurs mit den Schülern durchzuführen.

Welche Regelungen bei der Durchführung von Sportarten bei Klassenfahrten gelten, haben wir hier zusammengefasst.

Versicherungen

Für alle Schüler besteht im Rahmen der Fahrt Unfallversicherungsschutz. Beamtete Lehrkräfte, für die Dienstreise genehmigt wurde, genießen beamtenrechtliche Unfallfürsorge, Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis und Begleitpersonen sind durch den Unfallversicherungsschutz abgesichert. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf alle Teile der Fahrt, d.h. auch auf die An- und Rückreise. Entfernt sich ein Schüler unerlaubt von der Gruppe, verletzt vereinbarte Regelungen oder wird zeitweise von der Veranstaltung förmlich beurlaubt, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Die Erziehungsberechtigten sind hierauf bei Einholung ihrer schriftlichen Einverständniserklärung hinzuweisen!

Passende Versicherungsangebote speziell für Klassenfahrten, wie z.B. die HEROLÉ-Reiserücktrittsversicherung, stellen wir hier vor.

Enststeht einer schulfremden Personen ein Schaden, der auf mangelnde Aufsichtsführung durch eine Lehrkraft oder Begleitpersonen zurückzuführen ist, haftet das Land, soweit der Lehrer nicht nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Transport

Grundsätzlich sind öffentliche oder gewerbliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beförderung von Schülern und Schülerinnen in Verkehrsmitteln, welche von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten oder Schülern gesteuert werden, ist nicht gestattet. Dies gilt auch für die Beförderung in gewerblich genutzten Fahrzeugen. Trampen ist nicht erlaubt.

Fahrradfahren auf Klassenfahrt ist zwar für die Umwelterziehung empfehlenswert. Das Fahrrad darf aber nur benutzt werden, wenn die jeweilige Verkehrssituation sowie Alter und Fahrtüchtigkeit der Schüler das ermöglichen. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

Verfügt die Schule über eigene Personenkraftwagen oder Kleinbusse, können diese für Schulfahrten genutzt werden. Dafür können geeignete Lehrkräfte als Fahrer eingesetzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung des Fahrers und die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

Die Veranstaltung beginnt und endet am Schulort. Nach Absprache mit der Schulleitung und dem Einverständnis aller Erziehungsberechtigten können auch abweichende Start-und Zielorte gewählt werden. Es ist jedoch sicher zu stellen, dass Start und Zielort problemlos erreicht werden können. Alter und Reife der betroffenen Schülerinnen und Schüler müssen berücksichtigt werden.

Welche Rahmenbedingungen für Klassenfahrten in den anderen Bundesländern gelten, kann hier nachgelesen werden.

Bildnachweis:

  • Titelbild: HEROLÉ

Über HEROLÉ

HEROLÉ mit Sitz in Dresden wurde 2002 gegründet und ist heute einer der drei größten Veranstalter von und Spezialist für nachhaltige Klassenfahrten in Deutschland. Dafür sprechen auch über 145.000 Teilnehmer, die jedes Jahr mit HEROLÉ auf Klassenfahrt gegangen sind. Mit der unternehmenseigenen Flotte von 17 modernsten Reisebussen werden über 100 Reiseziele in Deutschland und Europa angesteuert.

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