Art und Dauer von Schulfahrten
Zu den Schulfahrten zählen in Rheinland-Pfalz Studienfahrten, Klassen- und Kursfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge. Schulfahrten fördern außerhalb der Schule eine unmittelbare Anschauung und Auseinandersetzung mit lehrplanrelevanten Themen und werden im Unterricht vor- und nachbereitet.
Zur Dauer von Schulfahrten wurden folgende Regelungen getroffen:
- Klassenfahrten in der Primarstufe sollen höchstens drei, in allen anderen Stufen (außer in begründeten und genehmigten Ausnahmefällen) höchstens fünf Kalendertage dauern.
- Studienfahrten innerhalb Deutschlands sollen grundsätzlich einschließlich Hin- und Rückreise nicht länger als acht Kalendertage dauern.
- Studienfahrten ins Ausland sollen nicht länger als zehn Kalendertage dauern. Studienfahrten können generell ab Klassenstufe 9 durchgeführt werden.
Klassen- und Kursfahrten sollen im Inland durchgeführt werden, eine Klassenfahrt kann im Ausnahmefall aber auch ins Ausland führen, z.B. im Rahmen von Partnerschaften, zur Pflege der Zusammenarbeit benachbarter Regionen oder in Verbindung mit besonderen Sportangeboten (Ski-Kurs, etc.).
An einer Schulfahrt nehmen alle Schüler einer Klasse oder eines Kurses teil. Falls das in Ausnahmefällen nicht möglich ist, besuchen sie in dieser Zeit den Unterricht einer anderen Klasse oder eine andere schulische Veranstaltung. Wollen Schüler berufsbildender Schulen an Schulfahrten teilnehmen, die außerhalb der planmäßigen Unterrichtszeit stattfinden, so ist das Einvernehmen zur Freistellung vom Ausbildenden oder Arbeitgeber einzuholen.
Vorbereitung und Genehmigungen
Die Schulen stellen ein Schulfahrtenkonzept auf, dem der Schulelternbeirat zustimmt. Jede Schulfahrt wird dann vom Schulleiter (auch als Dienstreise) genehmigt. Dabei wird vorausgesetzt, dass ausreichende Mittel für die Reisekostenvergütung der Lehrer und Aufsichtspersonen zur Verfügung stehen oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Bei der Vorbereitung, Planung und Nachbereitung von Schulfahrten sind die Schüler zu beteiligen, damit sie verantwortliches Handeln erlernen können und damit ihre Interessen und Wünsche bei der Planung einbezogen werden.
Auch die Eltern sind rechtzeitig, in der Regel bei einem Elternabend, über geplante Schulfahrten und deren voraussichtliche Kosten zu unterrichten. Dabei können die Eltern über die Durchführung der Klassen- oder Studienfahrt (ggf. auch geheim) abstimmen. Dann ist das schriftliche Einverständnis der Eltern bzw. der volljährigen Schüler unter Angabe des Zielortes und der voraussichtlichen Kosten einzuholen.
Bindende Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen kann der Lehrer erst dann abschließen, wenn die Zustimmung des Schulleiters und die schriftliche Erklärung der Eltern oder der volljährigen Schüler vorliegen. Die Lehrkraft schließt die Verträge im Namen des Landes ab.
Kosten und Finanzen
Bei der Planung und Durchführung einer Schulfahrt ist auf Wirtschaftlichkeit zu achten, denn niemand darf aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Daher wird z.B. in der Regel in Schullandheimen und Jugendherbergen übernachtet.
Lesetipp
Aufsicht und Begleitpersonen
Die Leitung einer Schulfahrt übernimmt nur eine Lehrkraft. Die Schulleitung kann zusammen mit dem Leiter der Schulfahrt eine weitere geeignete Person mit Aufsichtsaufgaben betrauen, sofern keine Lehrkraft als Aufsichtsperson zur Verfügung steht. Bis einschließlich Klassenstufe 10 müssen zwei Aufsichtsführende die Gruppe begleiten, in der Regel ein Mann und eine Frau. Die Aufsichtspersonen übernachten in denselben Unterkünften wie die Schüler.
Die aufsichtsführende Lehrkraft kann den Schülern erlauben, pädagogisch angemessene Unternehmungen in Gruppen ohne Aufsichtsperson durchzuführen. Bei minderjährigen Schülern ist dafür vorher das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Bei grobem Fehlverhalten können Schüler von der Schulfahrt ausgeschlossen und auf eigene Kosten oder auf die Kosten der Eltern nachhause geschickt werden. Darüber sind alle Beteiligten vor Beginn der Veranstaltung zu informieren.
In welchen Fällen der Ausschluss von einer Klassenfahrt gelten kann, erklären wir hier.
An Sonntagen oder religiösen Feiertagen ist den Schülern Gelegenheit zum Besuch religiöser Veranstaltungen zu geben.
Die Lehrkräfte und möglichst viele Schüler sollen über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen. Es ist Sanitätsmaterial zur Ersten Hilfe auf die Schulfahrt mitzunehmen. Hat sich ein Unfall ereignet, ist Erste Hilfe zu leisten und für ärztliche Hilfe zu sorgen. Danach sind der Schulleiter, die Eltern und die Unfallversicherung zu unterrichten.
Sportliche Aktivitäten
Im Rahmen von Schulfahrten kann Unterricht in Sportarten wie z.B. Skifahren, Snowboarden, Segeln, Windsurfen, Klettern, Rudern, Kajak, Kanu durchgeführt werden, jedoch sind die Lehrkräfte dann dazu verpflichtet, sich im Voraus über die Besonderheiten des Geländes, die Wetterbedingungen und weitere Voraussetzungen (z.B. Strömungen in Gewässern, Lawinengefahr, Unfallverhütungsvorschriften) zu informieren.
Im Blog fassen wir zusammen, welche Regelungen bei der Durchführung verschiedener Sportarten gelten.
Die Leitung der sportlichen Lehrgänge dürfen nur Lehrkräfte übernehmen, die eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
- Fachlizenz des Fachverbandes
- Erworbene Unterrichtserlaubnis (über IFB-Lehrgang oder über einen vom IFB akkreditierten Lehrgang anderer Träger)
- Sportstudium mit Prüfung in der geforderten Sportart
Sind nicht ausreichend viele Lehrkräfte mit diesen Qualifikationen vorhanden, können auch außerschulische qualifizierte Personen eingesetzt werden.
Im Sonderfall Segeln ist zusätzlich ein Bootsführerschein erforderlich, im Sonderfall Windsurfen ist er erwünscht; auch die notwendigen Rettungsfähigkeiten der Lehrkräfte (Rettungsschwimmabzeichen Bronze) sowie Schwimmfertigkeiten der Jugendlichen (Schwimmabzeichen Bronze) bei Wassersportarten müssen vorliegen.
Versicherungen
Für Schüler besteht während der Fahrt sowie bei der An- und Abreise gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ersatzansprüche wegen eines Körperschadens sind unmittelbar an die Unfallkasse Rheinland-Pfalz zu richten. Mitschüler und Aufsichtsführende haften dem Geschädigten gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
Der Unfall einer beamteten Lehrkraft bei einer Schulfahrt ist ein Dienstunfall im Sinne der Unfallfürsorgevorschriften des Beamtenversorgungsrechts. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis und andere ehrenamtlich mit der Aufsicht betraute Personen sind nach dem Sozialgesetzbuch VII gegen Arbeitsunfall versichert.
Bei Auslandsfahrten sollte ausreichender Krankenversicherungsschutz sichergestellt sein.
Wird aufgrund einer Pflichtverletzung des Aufsichtsführenden ein Sachschaden verursacht, trifft die Verantwortlichkeit (außer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vernachlässigung der Aufsichtspflich) den Staat, in deren Dienst die Aufsichtsperson steht. Eine Gruppenhaftpflichtversicherung aller an der Schulfahrt Beteiligten ist zweckmäßig.
Die Eltern oder die volljährigen Schüler sind aufgrund ihrer schriftlichen Anmeldung zur Übernahme der anteiligen Kosten auch dann verpflichtet, wenn die Fahrt z.B. krankheitsbedingt nicht angetreten werden kann. Darauf und auf die Möglichkeit, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, ist ausdrücklich hinzuweisen.
Lesetipp
Transport
Die Beförderung von Schülern mit Autos, Kleinbussen und Bussen, die von Lehrkräften, Eltern oder Schülern gesteuert werden, ist bei Schulveranstaltungen nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Schulleitung, des Fahrers und der Eltern erlaubt. Trampen ist nicht gestattet.
Linksammlung
- Richtlinien für Schulfahrten, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 4. November 2005, zuletzt geändert am 2. Oktober 2007: Richtlinien für Schulfahrten in Rheinland-Pfalz
- Versicherung: Unfallkasse Rheinlad-Pfalz
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- Titelbild: HEROLÉ