Art und Dauer von Schulfahrten
Als „Schulfahrten“, bzw. Klassenfahrten gelten in NRW Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen. Weil sie Bestandteil der schulischen Bildungsarbeit sind, müssen sie im Bezug zum Unterricht stehen und dort auch vor- und nachbereitet werden. Gegenstand von Schulfahrten können auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen sein, z. B. religiöse Freizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvorbeugung, Schulorchesterfreizeiten, Veranstaltungen zur Berufsorientierung oder Schullandheimaufenthalte mit sportlichem Schwerpunkt.
Wenn eine Schulfahrt länger als zwei Wochen dauert, muss der darüber hinausgehende Teil der Fahrt in die Ferien gelegt werden. Für Schüler der Berufsschule können pro Schuljahr bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.
Weil Schulfahrten als Schulveranstaltungen gelten, sind alle Schüler zur Teilnahme verpflichtet. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Befreiung möglich, wenn der Antrag von den Eltern schriftlich begründet wird. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Eltern auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben. Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen für die Dauer der Schulfahrt den Unterricht einer anderen Klasse.
Vorbereitung und Genehmigungen
Die Schulen in NRW entscheiden in eigener Verantwortung über Schulfahrten im Rahmen der für die Reisekostenerstattung der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel (Landesmittel zuzüglich Drittmittel). Die Schulkonferenz legt für das Schuljahr fest, wie viele Fahrten stattfinden dürfen und welche Kostenobergrenze dafür gilt. Bei den unendlich scheinenden Möglichkeiten, wie Berlin, Mailand, Paris, Dublin oder London kann dies Zeit und Ausdauer kosten, bis sich alle Beteiligten einig werden. Die Klassenpflegschaft bzw. die Jahrgangsstufenpflegschaft entscheidet dann auf der Grundlage eines Vorschlags des Klassen- oder Kurslehrers über Ziel, Programm und Dauer. Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit höheren finanziellen Belastungen verbunden sind, muss die Entscheidung in geheimer Abstimmung getroffen werden.
Die Genehmigung für Schulfahrten erteilt zuletzt die Schulleitung aufgrund eines Antrags. Dabei prüft sie, ob die Fahrt dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entspricht, ob das von der Schulkonferenz vorgegebene Fahrtenprogramm beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist. Die Schulleitung genehmigt auch die Dienstreise für die teilnehmenden Lehrer und Begleitpersonen.
Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen werden im Namen der Schule geschlossen. Falls die Veranstaltung mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden ist, ist vor Vertragsabschluss von allen Eltern (auch von den Eltern der volljährigen Schüler!) eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme zustimmen und sich dazu verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
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Die Eltern und Schüler müssen rechtzeitig über die Fahrt informiert werden, damit sie Gelegenheit haben, die voraussichtlich entstehenden Kosten anzusparen.
Kosten und Finanzen
Die Kostenobergrenze für Schulfahrten ist möglichst niedrig zu halten, damit alle Schüler teilnehmen können. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass ein Schüler nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann.
Lesetipp
Aufsicht und Begleitpersonen
Schulfahrten werden in der Regel vom Klassen- bzw. Kursleiter geleitet, soweit nicht wegen des besonderen Charakters der Veranstaltung die Leitung einem anderen Lehrer übertragen wird. Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen und mehrtägigen Veranstaltungen ist eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Handelt es sich um eine gemischte Gruppe, ist die Teilnahme von mindestens einer weiblichen und einer männlichen Begleitperson erforderlich. Außer Lehrern können auch andere geeignete Personen als Begleitung beauftragt werden. Besonders Lehramtsanwärter sollen Gelegenheit bekommen, bei der Begleitung von Schulfahrten Erfahrungen zu gewinnen.
Aufsichtsführung
Art und Umfang der Aufsicht richten sich nach den Gegebenheiten und dem Alter und Entwicklungsstand (ggf. auch nach Art der Behinderung) der Schüler. Nach vorheriger Absprache mit den Eltern kann der Lehrer den Schülern die Möglichkeit einräumen, zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen) ohne Aufsichtsperson durchzuführen, solange eine Begleitperson jederzeit erreichbar ist.
Lehrer, Begleitpersonen und Schüler übernachten in derselben Unterkunft. Bei einem Schüleraustausch ist sicherzustellen, dass die Gastfamilie ihre Aufsicht wahrnimmt.
Auch wenn sportliche Aktivitäten auf Klassenfahrt geplant sind, sind einige Besonderheiten bei der Aufsichtsführung zu beachten. Hier gibt es mehr Informationen zum Thema.
Wird eine Schulfahrt über einen Sonntag oder kirchlichen Feiertag ausgedehnt, ist den Schülern Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Es ist auch auf Schüler Rücksicht zu nehmen, die aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen besondere Gebote (z. B. Speisevorschriften) beachten.
Mehrstundenausgleich für teilzeitbeschäftigte Lehrer
Bei der Genehmigung der Dienstreise muss der Schulleiter darauf achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer im Verhältnis zur Zahl seiner wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Wenn das nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt für einen innerschulischen Ausgleich sind dann bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen. Der innerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des Schulhalbjahres durchzuführen.
Transport
Die Beförderung von Schülern mit privaten Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht zulässig. Abweichungen hiervon können nur in Ausnahmefällen mit dem schriftlichen Einverständnis der Schulleitung zugelassen werden. Trampen ist verboten!
Lesetipp
Bildnachweis
- Titelbild: HEROLÉ