Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern wurden zuletzt im September 2018 angepasst.
Das nordöstlichste Bundesland unterscheidet zwischen Schulwanderungen (eintägigen Wandertagen und Exkursionen und Schulfahrten. Zu diesen gehören:
- Klassenfahrten
- Studienfahrten (Gruppenreisen zur Erweiterung des Fachwissens)
- Schülergruppenfahrten (Schüler, die auch klassen- oder jahrgangsübergreifend verreisen, z.B. zu einem Austausch mit einer Partnerschule).
Nicht unter diese Regelung fallen:
- Gedenkstättenfahrten (KZ-Gedenkstätten und Gedenkstätten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte)
- Stätten des natur- und kulturhistorischen Erbes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Fahrten zu Regional- und Bundesfinalen verschiedener Sportarten
Streng reglementiert wird in Mecklenburg-Vorpommern die Auswahl des Ziels. Die Klassenfahrten werden wie folgt gestaffelt:
- Primarbereich (Klasse 1 – 4): Ziele ausschließlich in Mecklenburg-Vorpommern
- Orientierungsstufe (Klasse 5 + 6): Ziele ausschließlich in den norddeutschen Bundesländern
- Jahrgangsstufe 7: Klassenfahrten in ganz Deutschland möglich
- ab Jahrgangsstufe 8: Auch Klassenfahrten im Ausland möglich
Die jeweilige Schulbehörde entscheidet über Ausnahmen. So ist es im Primärbereich und im Sekundarbereich I (Jahrgangsstufen 5 bis 7) auch möglich, im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs das Nachbarland Polen zu besuchen.
Anzahl der Klassenfahrten
Unsere Angebote
Weitere wichtige Punkte, die Lehrer bei der Planung beachten sollen:
- Bei eintägigen Exkursionen darf die Fahrzeit lediglich ein Drittel der Gesamtzeit ausmachen. Ziele sollten entsprechend gewählt werden.
- Mehrtägige Schulfahrten müssen überwiegend an Unterrichtstagen stattfinden.
- Schulwanderungen und Schulfahrten müssen so geplant und durchgeführt werden, dass auch schwerbehinderte Schüler und Schülerinnen, ihnen Gleichgestellte und Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischen Förderbedarf nach Art und Umfang der individuellen Behinderung eine Teilnahme möglich und zumutbar ist.
- Regelklassen mit bis zu 30 Kindern werden von einer Lehrkraft und einer zusätzlichen Betreuungsperson begleitet. Inklusionsklassen haben Anspruch auf die Begleitung durch weitere Betreuer, die am individuellen Bedarf der Förderschüler ausgerichtet sind.
Die gesamte Verordnung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommerns einschließlich der Vordrucke verschiedener Formulare können hier als PDF heruntergeladen werden.
Planung der Klassenfahrt
Schulfahrten müssen frühzeitig für das nächste Kalenderjahr vorbereitet und angekündigt werden. Die Schulkonferenz legt die Gesamtpläne der Schule der zuständigen Schulbehörde vor und prüft, ob die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingehalten werden. Die Pläne müssen bis spätestens 15. November des Jahres für das folgende Kalenderjahr vorliegen. Der Entscheid der Schulbehörde liegt bis spätestens 31.12. vor.
Außerdem muss frühzeitig eine Elternversammlung einberufen werden, bei der neben der Planung der Klassenfahrt selbst auch finanzielle Fördermöglichkeiten (insbesondere Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket) besprochen werden.
Aufsichtspersonen erhalten Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Alle Verträge, insbesondere zur Beförderung und Beherbergung der Schulklkasse müssen von der Schulleitung unterschrieben werden.
Aktivitäten während der Klassenfahrten
Für viele sportliche Aktivitäten während der Klassenfahrt die über Wanderungen hinausgehen, gelten gesonderte Vorschriften:
Fahrradtouren
Fahrradtouren dürfen durchgeführt werden, bedürfen jedoch der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Der Lehrer ist dafür verantwortlich, dass die Fahrräder der Schüler den verkehrsrechtlichen und verkehrstechnischen Bestimmungen entsprechen.
Wassersport
Wassersport ist grundsätzlich erlaubt. Eine der Aufsichtspersonen muss im Besitz einer gültigen Rettungsschwimmerqualifikation oder im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens sein. Alternativ können Rettungsschwimmer vor Ort die Aufsicht übernehmen. Schwimmen im offenen Meer ist nur dort erlaubt, wo eine Überwachung durch Rettungsorganisationen gewährleistet ist.
Skikurse
Die Leitung von Skikursen kann von qualifiziertem Fachpersonal oder Lehrern übernommen werden, die – während des Studiums im Spezialfach Skilauf ausgebildet wurden oder -Weiterbildung des Institutes für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder einer vergleichbaren Einrichtung eine entsprechende Qualifikation erworben haben oder – im Besitz einer gültigen Lizenz des Deutschen Verbandes für das Skilehrerwesen e. V. oder des Deutschen Skiverbandes sind.
Hochseilgärten, Kletterwälder oder Kletterhallen
Sportliche Aktivitäten in Hochseilgärten, Kletterwäldern oder Kletterhallen dürfen nur an geprüften und nach gängiger DIN-Norm betriebenen Anlagen durchgeführt werden. Es muss nachweislich geschultes Personal vor Ort sein. Die erforderlichen Sicherheitsausrüstungen sind obligatorisch. Das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers ist einzuholen.
Weiterführende Lesetipps rund um die Vorbereitung der Klassenfahrt:
Linksammlung
- Verwaltungsvorschrift Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom September 2018: Richtlinien für Schulfahrten in Mecklenburg-Vorpommern
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