Das Hessische Kultusministerium erklärt im Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 7. Dezember 2009:
„Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen. Als Teil der pädagogischen Konzeption fördern sie gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse, sie tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu fördern.“
Doch damit Schulwanderungen und -fahrten auch gelingen, werden sie von einigen Regelungen umrahmt und abgesichert, die wir im Folgenden für die Praxis zusammenfassen.
Art und Dauer von Schulfahrten
In Hessen wird die Art und Dauer einer Fahrt aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule abgeleitet. Die Konzeption von Schulwanderungen und -fahrten ist im jeweiligen Schulprogramm festgeschrieben. Der Fahrtenplan einer Schule beinhaltet ein- und mehrtägige Wanderungen, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten mit besonderem Bezug zum Unterricht (in der Regel ab Jahrgangsstufe 9), wie zum Beispiel unsere Fach-Klassenfahrten, internationale Begegnungs- und Austauschfahrten, mehrtägige Sportveranstaltungen und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (z.B. Betriebserkundungen, Chorreisen, etc.). Die Fahrten müssen altersgemäß und mit vertretbarem finanziellen Aufwand gestaltet werden.
Wie viele und welche Fahrten pro Schuljahr durchgeführt werden dürfen, richtet sich nach den einzelnen Schulformen und –stufen:
Allgemein bildende Schulen und Berufliche Vollzeitschulen, Fachschulen, Hessenkollegs, Abend-haupt- oder -realschulen, Abendgymnasien
Pro Klasse oder Lerngruppe können bis zu acht Unterrichtstage pro Schuljahr für Fahrten verwendet werden.
- Jahrgangsstufen 1 – 10: Bis zu fünf Unterrichtstage können zu einer mehrtägigen Veranstaltung verbunden werden.
- Jahrgangsstufen 1 – 3: Die Dauer von Wanderungen sollte der täglichen Unterrichtszeit entsprechen. In der Jahrgangsstufe 4 sollten ganztägige Veranstaltungen geplant werden. Im Mittelpunkt stehen Wanderungen mit kurzer An- und Abreise.
- Jahrgangsstufen 5 – 10: Ein Schüler kann höchstens an drei mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen, die sich auf drei verschiedene Schuljahre und drei verschiedene Kalenderjahre verteilen.
- Oberstufe: Ein Schüler kann an höchstens einer Studienfahrt teilnehmen.
- Eine Studienfahrt nach Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen oder eine Fahrt im Austausch mit Partnerschulen kann zusätzlich stattfinden.
- Inlandsstudienfahrten dauern bis zu fünf Unterrichtstage, Auslandsstudienfahrten bis zu zehn Unterrichtstage. Studienfahrten in außereuropäische Länder können nur auf Antrag mit ausführlicher Begründung durchgeführt werden.
- Austauschfahrten mit Partnerschulen sollen mindestens zehn Unterrichtstage und höchstens vier Wochen dauern.
Berufsschule (Teilzeitform)
Berufsschulen (Teilzeitform) geben in der Regel wenig Raum für Wanderungen und Fahrten, stattdessen finden hier Veranstaltungen mit berufsbezogenen Aspekten oder mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt statt.
Es können pro Schuljahr und Klasse bis zu einer Dauer von fünf Unterrichtstagen
- zwei eintägige oder eine zweitägige allgemein bildende oder berufsbezogene Veranstaltung
- oder eine Studienfahrt mit berufsbezogenen Aspekten
- oder eine Veranstaltung mit sportlichem Schwerpunkt
durchgeführt werden.
Wenn eine Veranstaltung drei bis vier Tage dauert, gilt der Unterricht für zwei Wochen als abgegolten. Dauert eine Veranstaltung fünf Tage, gilt der Unterricht für drei Wochen als abgegolten. Die Dauer des abgegoltenen Unterrichts schließt die Veranstaltungsdauer mit ein.
Schulwanderungen und -fahrten gelten als Schulveranstaltungen; die Schüler können daher nur in Ausnahmefällen von der Teilnahme befreit werden. Schüler, die aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht teilnehmen, besuchen den Unterricht anderer Klassen. Fahrten während der Ferien sind keine schulischen Veranstaltungen, können aber in begründeten Ausnahmefällen vom Staatlichen Schulamt als solche anerkannt werden.
Vorbereitung und Genehmigungen
Generell entscheidet die Schulkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats, der Schülervertretung und der Gesamtkonferenz über die Grundsätze für Schulwanderungen und mehrtägige Schulfahrten. Konkret geplante Fahrten werden dann von der Schulleitung genehmigt. Dem Antrag auf Genehmigung sind ein Veranstaltungsplan mit Zielsetzung und unterrichtlicher Vorbereitung sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Alle Fahrten müssen im Bezug zum Unterricht stehen; auch die Eltern müssen über die pädagogischen Ziele informiert werden.
Mehrtägige Fahrten können außerdem nur dann stattfinden, wenn über sie zwischen Lehrkräften, Eltern und Schülern abgestimmt wurde. Konkret heißt das, es sollte unter den Eltern bzw. volljährigen Schülern eine geheime Abstimmung stattfinden, bei der eine Mehrheit der Fahrt zustimmt.
Die Eltern oder volljährigen Schüler müssen vor der Fahrt eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Teilnehmer zur Zeit frei von ansteckenden Krankheiten sind. Darin ist auch auch auf andere Leiden hinzuweisen, welche die Leistungsfähigkeit einschränken.
Außerdem ist von den Eltern oder Unterhaltsverpflichteten (auch für volljährige Schüler) die schriftliche Zustimmung einzuholen, dass die Kosten für die Reise übernommen werden. Wenn die Schüler die Kosten selbst tragen, müssen sie das schriftlich erklären.
Aufsicht
Für alle Schulwanderungen und -fahrten gelten die jeweiligen Regelungen der „Verordnung über die Aufsicht über Schüler“. Bei grobem Fehlverhalten kann ein Schüler von der weiteren Fahrt ausgeschlossen und auf eigene Kosten zurückgeschickt werden. Darüber sind Eltern und Schüler vor Beginn der Fahrt schriftlich zu informieren.
Kosten und Finanzen
Um die finanzielle Belastung für Eltern bzw. volljährige Schüler gering zu halten, soll im Laufe eines Schuljahres und eines Kalenderjahres nur eine mehrtägige Veranstaltung durchgeführt werden. Bei der Kostenplanung ist darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen wird.
Lesetipp
Höchstgrenzen
Die Gesamtkosten, die von den Eltern oder volljährigen Schülern aufzubringen sind, umfassen Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung und Nebenkosten (z.B. Eintrittsgelder). Sie sollen folgende Höchstgrenzen pro Schüler nicht überschreiten:
- Inlandsfahrten: 150 €
- Auslandsfahrten: 225 €
Bei langfristiger Ansparung dürfen die Gesamtkosten folgende Beträge nicht übersteigen:
- Inlandsfahrten: 300 €
- Auslandsfahrten: 450 €
Die Kosten der Fahrt sollten sich aber in erster Linie nicht an den Höchstgrenzen, sondern an den finanziellen Möglichkeiten der Familien orientieren!
Reisekostenerstattung für Lehrer
Weil Schulwanderungen und Schulfahrten zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrern gehören, werden ihnen und den Begleitpersonen nach dem Hessischen Reisekostengesetz die Reisekosten erstattet. Anstelle eines Tage- und Übernachtungsgeldes erhalten Lehr- und Begleitkräfte eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:
Bei mehrtägigen Veranstaltungen
- Im Inland pauschal: 20 €
- Im Ausland pauschal: 30 €
Bei mehrtägigen Veranstaltungen im Falle unentgeltlicher Unterkunft
- Im Inland pauschal: 8 €
- Im Ausland pauschal: 10 €
Bei mehrtägigen Veranstaltungen im Falle unentgeltlicher Verpflegung
- Im Inland pauschal: 12 €
- Im Ausland pauschal: 20 €
Unter diese Pauschalen fallen auch die Nebenkosten.
Lehrer und Hilfskräfte sollen außerdem Freifahrten, Freiflüge, die günstigsten Sondertarife und Möglichkeit kostenloser Unterbringung und Verpflegung in Anspruch nehmen.
Hessische Lehrkräfte können in Jugendherbergen des DJH-Landesverbandes Hessen e. V. kostenfrei untergebracht werden. Viele Schullandheime bieten außerdem besonders günstige Konditionen.
Verwaltung
Die verantwortliche Lehrkraft schließt Verträge mit den Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen im Namen der Eltern oder der volljährigen Schüler ab. Vertragsverpflichtungen dürfen daher erst eingegangen werden, wenn die schriftlichen Zustimmungen, die Erklärungen und die Genehmigung hierfür vorliegen.
Kommt eine Fahrt nicht zustande und machen Dritte Kosten geltend, so tritt das Land dafür ein, sofern der Ausfall der Fahrt im Verantwortungsbereich der Schule liegt. Gegen die Lehrkraft besteht ein Regressanspruch, wenn der Ausfall der Fahrt auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges, pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen ist.
Wenn ein Schüler wegen Erkrankung oder anderen wichtigen Gründen nicht teilnehmen kann, werden seine Reisekosten einbehalten, falls die Vertragspartner (Beherbergungs- oder Beförderungsunternehmen) den Betrag nicht zurückerstatten.
Versicherungen
Die Schüler sind bei schulischen Veranstaltungen, auch im Ausland, durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgesichert. Nicht versichert sind Tätigkeiten der Schüler, die ausschließlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Wenn sie bei einer Gastfamilie wohnen und an Veranstaltungen teilnehmen, die von der Gastfamilie organisiert werden (Ausflüge, Theaterbesuche usw.), sind sie je nach der inhaltlichen Zielsetzung der Fahrt auch in diesem Fall unfallversichert. Alle Versicherungsfragen müssen im Vorfeld geklärt und den Eltern mitgeteilt werden.
Den Eltern und volljährigen Schülern wird empfohlen, für nicht versicherte Bereiche eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung für die Dauer der Fahrt abzuschließen. Auch eine Reiserücktrittsversicherung kann hilfreich sein.
Spezielle Versicherungsangebote für Klassenfahrten, wie z.B. die HEROLÉ-Reiserücktrittsversicherung, stellen wir hier vor.
Transport
Bei Schulwanderungen und Schulfahrten dürfen keine Mopeds, Motorräder, Personenkraftwagen, nicht zugelassene Kraftwagen und Wasserfahrzeuge ohne geschultes Bedienungspersonal benutzt werden. Ausgenommen sind Lehrkräfte der Schulen für Praktisch Bildbare und der Schulen für Körperbehinderte, die ein der Schule zur Verfügung stehendes und für zur Personenbeförderung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung der Schüler und Begleitpersonen nutzen können.
Segelschiffe auf dem Meer sind weder als Transportmittel und Unterkunft erlaubt. Fahrten auf Binnenmeeren oder Seen können genehmigt werden, wenn
- die Lehrkraft eine Qualifikation (Lizenz des Fachverbandes oder den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang der Fortbildungseinrichtungen für Sportlehrkräfte des Landes) besitzt,
- das Schiff während der Nacht am Ufer vor Anker liegt,
- das Schiff auch ohne die Mithilfe der Teilnehmer von einer erfahrenen Besatzung allein gesegelt werden kann,
- die Lehrkraft jederzeit auf das Veranstaltungsprogramm Einfluss nehmen kann,
- alle Schülerinnen und Schüler mindestens das „Deutsche Jugendschwimmabzeichen Bronze“ (Freischwimmer) besitzen und
- Jungen und Mädchen getrennt untergebracht werden können.
Lesetipp
Bildnachweis
- Titelbild: HEROLÉ