„Schulfahrten tragen wesentlich zur Entwicklung des Schullebens bei.“
so heißt es in den Richtlinien für Schulfahrten des Amts für Bildung Hamburg vom 04. 12.2016. Darin wird auch aufgeführt, was bei der Durchführung und Planung von Schulfahrten im Einzelnen zu beachten ist. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.
Art und Dauer von Schulfahrten
Als „Schulfahrten“ gelten in Hamburg schulische Veranstaltungen, die außerhalb der Schule stattfinden, darunter Klassen- und Studienfahrten, Wandertage, Exkursionen, Projektfahrten und internationale Schülerbegegnungen. Jede Schule soll in Eigenverantwortung die Inhalte der Schulfahrt in ihre Erziehungsarbeit integrieren. Von besonderer Bedeutung sind Aufenthalte in Hamburger Schullandheimen, in Freiluftschulen und in Jugendherbergen.
Die Dauer der Schulfahrt und die Länge des Reiseweges müssen dem pädagogischen Zweck und der Reife der Schüler entsprechen.
Jeder Schüler sollte in der Grundschule einmal, in der Sekundarstufe I zweimal und in der Sekundarstufe II einmal an einer Klassen- oder Studienfahrt teilnehmen. Alle Schüler sind zur Teilnahme an Schulfahrten verpflichtet. Sind sie aus wichtigem Grund von der Teilnahme befreit, müssen sie in der Zeit den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses ihrer Schule besuchen.
Vorbereitung und Genehmigungen
Die Schulkonferenz jeder Schule bzw. in beruflichen Schulen der Schulvorstand ist berechtigt, Grundsätze für die Schulfahrten zu beschließen. Bei der Zeitplanung für die Schulfahrten ist zu berücksichtigen, dass dadurch möglichst wenige Unterrichtsausfälle entstehen. Außerdem ist bei der Planung das zur Verfügung stehende finanzielle und personelle Budget zu berücksichtigen.
Die Schulfahrt wird dann von der Schulleitung genehmigt; diese Genehmigung umfasst auch die Dienstreisegenehmigung für die begleitenden Lehrkräfte. Der verantwortliche Lehrer legt den Antrag auf Genehmigung der Schulfahrt der Schulleitung
- für Fahrten von vier Tagen und länger spätestens sechs Wochen und
- für kürzere Fahrten spätestens zwei Wochen
vor dem Antritt der Fahrt mit dem Programm und einem Kostenplan vor.
Schulfahrten werden grundsätzlich von Lehrkräften, in der Regel von den Klassen- oder Kursleitern, vorbereitet und durchgeführt. Dabei kooperieren sie eng mit den Schülern und Eltern. Bei minderjährigen Schülern informiert die Lehrkraft frühzeitig die Erziehungsberechtigten über die Schulfahrt und holt rechtzeitig das schriftliche Einverständnis zur Zahlung der voraussichtlichen Kosten ein. Dieses „Zahlungsversprechen“ schließt auch die Kosten einer vorzeitigen Heimkehr des Schülers ein. Auch volljährige Schüler, die von ihren Eltern Unterhaltsleistungen erhalten, müssen ein schriftliches Zahlungsversprechen der Eltern vorlegen. Andernfalls geben sie ein eigenes Zahlungsversprechen ab. Sind Aktivitäten mit erhöhtem Unfallrisiko, wie z. B. Baden, Radfahren, Skilaufen, Bergwandern, Bootfahren, geplant, muss dafür ein schriftliches Einverständnis der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.
Lesetipp
Der Lehrkraft muss vor Beginn der Fahrt bekannt sein, ob und wann ein Schüler gegen Tetanus geimpft wurde und ob andere gesundheitliche Fakten zu beachten sind.
Aufsicht und Begleitpersonen
Die Lehrer sind während der Schulfahrt zur aktiven, präventiven und kontinuierlichen Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufsichts- und Fürsorgepflicht verpflichtet. Alter und Reife der Schüler sind dabei zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), insbesondere der Suchtmittelkonsum, ist zu kontrollieren.
Schüler können nach einem gravierenden Fehlverhalten vorzeitig nach Hause geschickt werden. Außerdem können Schüler von einer Schulfahrt bei schwerwiegenden Erziehungskonflikten oder durch eine Ordnungsmaßnahme zur Sicherung der Erziehungsarbeit ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz. Können die aufsichtspflichtigen Lehrkräfte auf Grund des gesundheitlichen Zustands eines Schülers nicht die Verantwortung für dessen Teilnahme übernehmen, entscheidet die Schulleitung über die Teilnahme.
Alle Schulfahrten werden von geeigneten Betreuungspersonen begleitet.
Die Schulleitung sorgt dafür, dass auf jeder Schulfahrt eine Lehrkraft oder eine Begleitperson mitfährt, die Kenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen kann. Es muss eine Mindestausstattung an Erste-Hilfe-Ausrüstung mitgeführt werden. Erziehungsberechtigte oder mitreisende Personen, die an der Zubereitung der Speisen beteiligt sind, müssen vor Beginn der Schulfahrt an einer gebührenfreien Belehrung nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz bei einem Gesundheitsamt teilgenommen haben.
Kosten und Finanzen
Die Reisegruppe trägt die Kosten für die Schulfahrt. Daher sind die Schulfahrten den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern rechtzeitig anzukündigen. Dabei sind die Höchstkostensätze für Schulfahrten zu beachten. Diese sollen laut Hamburger Abendblatt demnächst an inflationsbedingte Preissteigerungen angepasst werden:
„Künftig dürfen Klassenreisen im Grundschulbereich 220 (vorher 200) Euro, in der Orientierungsstufe 275 (bisher 250) Euro, in der Sekundarstufe I 350 (bisher 300) und in der Sekundarstufe II 400 (bisher 350) Euro pro Teilnehmer kosten.“ – Hamburger Abendblatt: „Hamburger Schulen bekommen mehr Geld für Klassenfahrten„, 24.03.2016.
Finanzierung und Zuschüsse
Damit kein Schüler aus finanziellen Gründen zuhause bleiben muss, werden bedürftigen Schülern im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel der zuständigen Behörde Zuschüsse gewährt.
Lesetipp
Reisekostenvergütung für Lehrer
Bei der Teilnahme an genehmigten Schulfahrten durch Bedienstete der Behörde für Bildung und Sport handelt es sich um Dienstreisen oder Dienstgänge im Sinne des § 2 Hamburgischen Reisekostengesetzes. Dennoch haben Lehrer in Hamburg bislang Anteile ihrer Reisekosten für Klassenfahrten selbst übernommen. Laut Hamburger Abendblatt beschloss die Schulbehörde Anfang 2016 jedoch, den Hamburger Schulen für Klassenfahrten künftig insgesamt 600.000 € mehr im Jahr zur Verfügung zu stellen. Damit sollen Lehrkräften ihre Reisekosten künftig komplett erstattet werden. Im Gegenzug sollen Rabatte, die Reiseveranstalter Lehrern und Begleitpersonen der Klassenfahrten gewähren, in Zukunft der Schule gut geschrieben werden.
Welche weiteren Neuerungen die Aufstockung des Budgets für Hamburger Schulen voraussichtlich mit sich bringt, darunter z.B. weitere Reisen für Schulklassen, kann im Hamburger Abendblatt nachgelesen werden.
Die genaue Reisekostenvergütung wird durch die „Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Erstattung von Aufwendungen für Schulfahrten“ geregelt.
Verwaltung und Abrechnung
Die Lehrkraft schließt alle Verträge für die Reisegruppe ab. Endgültige Vertragsunterschriften geht die Lehrkraft erst ein, wenn die Schulfahrt genehmigt ist und alle Einverständniserklärungen vorliegen. Wird die Lehrkraft dadurch finanziell in Anspruch genommen, tritt für diese Zahlungsverpflichtungen die zuständige Behörde ein; bei grober Fahrlässigkeit hat die Lehrkraft der zuständigen Behörde jedoch den entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus tritt die zuständige Behörde für Forderungen von Dritten ein, wenn die Schulfahrt ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Bei schuldhaftem Verhalten eines Beteiligten bleibt der Rückgriff jedoch vorbehalten.
Die Finanzierung wird sorgfältig vorbereitet und dokumentiert.
An- und Abreise
Schulfahrten sollen grundsätzlich nicht mit dem privaten PKW durchgeführt werden. Trampen ist ganz verboten!
Für Schüler der Sekundarstufe II kann die Benutzung des privaten PKW für Schulfahrten in Ausnahmefällen genehmigt werden, wenn
- der jeweilige Fahrer bisher unfallfrei gefahren ist und eine ausreichende Fahrpraxis nachweisen kann,
- bei Beförderung minderjähriger Schüler das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt,
- die Zielsetzung der Reise ansonsten nicht angemessen und preislich vertretbar erreicht werden kann.
Auch für Lehrkräfte und Begleiter kann in begründeten Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilt werden, wenn
- eine Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Schulleitung, und dem Fahrer abgeschlossen worden ist. Darin ist festgehalten, dass die Freie und Hansestadt Hamburg keinen Aufwendungs- oder Schadenersatz für Sachschäden im Zusammenhang mit der Beförderung von Schülern mit einem privaten PKW leistet; die Freie und Hansestadt Hamburg leistet ebenfalls keinen Schadenersatz an Dritte,
- bei Personenverschiedenheit von Halter und Fahrer das schriftliche Einverständnis des im Kraftfahrzeugschein genannten Halters für die Schulfahrt vorliegt,
- die Lehrkraft auflistet, welche Schüler bei welchem Fahrer mitfahren und
- eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Schulfahrten mit dem Fahrrad können ab Klassenstufe 4 durchgeführt werden, sofern die Schüler über das Radfahren unterrichtet wurden und sie ein sicheres Verhalten im Straßenverkehr zeigen. Das schriftliches Einverständnis der Eltern ist einzuholen. Eine weitere Begleitperson soll an der Fahrt teilnehmen, damit Spitze und Schluss der Gruppe überschaut werden können. Die Fahrräder müssen sich nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in einwandfreiem Zustand befinden. Bei Fahrradtouren müssen Schutzhelme getragen werden!
Lesetipp
Versicherungen
Vor Antritt der Fahrt müssen alle Schüler angeben, welcher Krankenversicherung sie angehören. Bei Schulfahrten ins Ausland fordert die Lehrkraft die Erziehungsberechtigten auf, zu überprüfen, ob diese Krankenversicherung das Risiko einer Erkrankung oder eines Krankenhausaufenthalts im Aufenthaltsland, gegebenenfalls auch einer Rückbeförderung umfasst. Ist das nicht der Fall, muss die Lehrkraft von den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Erklärung einholen, dass sie im Krankheitsfall die Kosten voll übernehmen.
Die Teilnahme an einer Schulfahrt gehört zu den gegen Arbeitsunfall versicherten Tätigkeiten. Für angestellte Lehrkräfte, Begleitpersonen und Schüler ist die Landesunfallkasse Hamburg zuständig.
Die Landesunfallkasse Hamburg befindet sich in der Spohrstraße 2, 22083 Hamburg (Telefon: 27 15 30, Telefax: 270 69 87, E-Mail: in-fo@luk-hamburg.de).
Vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist der eigenwirtschaftliche Bereich ausgenommen. Dazu gehören insbesondere Freizeitaktivitäten, die den Schülern zur persönlichen Disposition gewährt wird. Hierüber sind die Erziehungsberechtigten zu informieren.
Begleitpersonen sind wie Beschäftigte versichert, auch wenn sie keine Beschäftigten der Schule sind. Dafür ist vor Beginn der Schulfahrt ein Formular mit Angaben über die Einsatzzeit, den Einsatzort und die verantwortliche Lehrkraft auszufüllen.
Zur Unfallbehandlung und -entschädigung muss der Landesunfallkasse Hamburg binnen drei Tagen die Unfallanzeige übermittlelt werden. Rücktransporte sind nur bei medizinischer Notwendigkeit durchzuführen.
So könnte Ihre Klassenfahrt aussehen!
Linksammlung
- Amt für Bildung, Richtlinien für Schulfahrten vom 4. Oktober 2006:Richtlinien für Schulfahrten in Hamburg
- Neuerungen bezüglich des Budgets: Hamburger Abendblatt
Bildnachweis
- Titelbild: HEROLÉ