Art und Dauer von Schulfahrten
Als „Schulfahrten“ gelten in Brandenburg Wandertage und Exkursionen, Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten, Fahrten zu und Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe sowie Schülerbegegnungsfahrten. Sie sollen dazu beitragen, das Sozialverhalten, das Gruppengefüge und die Fähigkeit zur Konfliktbewältigung der Schüler zu schulen und ihnen Einblicke in Formen des miteinander Lernens und Lebens zu ermöglichen. Schulfahrten müssen sich am pädagogischen Rahmenlehrplan und Unterricht orientieren und sind von Lehrern und Schülern entsprechend intensiv vor- und nachzubereiten. Gewöhnlich sollten Schulfahrten einen Umfang von zehn Unterrichtstagen pro Schuljahr nicht überschreiten.
Schulfahrten in Brandenburg finden grundsätzlich an Unterrichtstagen statt. In begründeten Fällen dürfen sie auch in den Ferien stattfinden, wenn der leitende Lehrer, die Begleitpersonen und die volljährigen Schüler oder Eltern dem zustimmen.
Speziell für Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten gilt Folgendes: Sie dauern mehrere Tage und sollen vorrangig in Schullandheime oder Jugendherbergen führen.
- In der Primarstufe finden Klassenfahrten innerhalb des Landes Brandenburg und in die benachbarten Bundesländer sowie Polen statt.
- In den Sekundarstufen I und II, in den Bildungsgängen der Förderschulen, den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges und der Fachschule sollen Klassenfahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Auch Fahrten ins europäische Ausland sind zulässig.
- Ausnahmen können von der Schulleitung gestattet werden.
An einer Schulfahrt nehmen alle Schüler teil, die zu der entsprechenden Gruppe oder Klasse gehören. Ausgeschlossen sind Schüler, die als Ordnungsmaßnahme nicht mitfahren dürfen, die krank oder beurlaubt sind. Wer nicht an der Schulfahrt teilnehmen kann, besucht in der Zeit den Unterricht.
Unsere Angebote
Schüler im letzten Schuljahr eines Bildungsganges der Sekundarstufe II, des Zweiten Bildungsweges oder der Fachschule, die diesen mit einer Prüfung abschließen, dürfen nicht an einer mehrtägigen Schulfahrt teilnehmen.
Vorbereitung und Genehmigungen
Das Schulfahrtenprogramm beschließt vor Schuljahresbeginn die Schulkonferenz auf der Basis der erarbeiteten Vorschläge. Die Schulfahrten werden dann bei der Schulleitung beantragt. Auch die schriftliche Beauftragung von Begleitpersonen, die nicht im Schuldienst des Landes stehen, erfolgt durch die Schulleitung.
Der Fahrtleiter plant die Schulfahrt gemeinsam mit den Schülern bzw. deren Eltern. Diese sind auch über pädagogische Ziele, Dauer, finanzielle Belastung und besondere Vorhabe zu informieren. Reiseziel und Dauer der Fahrt sind so zu wählen, dass für die Familien keine unzumutbaren finanziellen Belastungen entstehen und dass auch Schüler mit Behinderungen daran teilnehmen können. Die volljährigen Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit zu einer geheimen Abstimmung über Ziel, Dauer und Kosten.
Verträge, insbesondere mit Beförderungsunternehmen und Unterkünften, schließt in der Regel die Schulleitung im Namen des Schulträgers. Sie führt auch die Vertragsverhandlungen, mit denen sie auch eine Lehrkraft beauftragen darf. Wenn gewünscht, ist der Schulträger zu beteiligen.
Vor dem Abschluss von Verträgen ist die schriftliche Zustimmung zur Teilnahme und zu den Kosten von den volljährigen Teilnehmenden bzw. den Eltern erforderlich. Bei Minderjährigen sollte die Zustimmung auch eine Erklärung der Eltern enthalten, dass sie gegebenenfalls für die Kosten einer vorzeitigen Heimfahrt ihres Kindes aufkommen. Auch besonderen Vorhaben, wie Baden, Fahrrad- und Bergwandern, Zelten oder Bootsfahrten, müssen die Eltern von Minderjährigen schriftlich zustimmen. Die Eltern sind für den einwandfreien Zustand mitgebrachter Geräte verantwortlich. Der Zustand der Gegenstände wird jedoch vom Leiter der Schulfahrt noch einmal überprüft.
Vor Fahrtantritt müssen die Schüler bzw. ihre Eltern den Fahrtleiter über relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen informieren. Sie werden gebeten, Angaben zum Krankenversicherungsträger und ihre Versicherungsnummer mitzunehmen. Bei einer Schulfahrt ins Ausland müssen alle Teilnehmenden eine Auslandskrankenversicherung nachweisen.
Lesetipp
Aufsicht und Begleitpersonen
Die Leitung der Schulfahrt übernimmt in der Regel der Klassenlehrer oder ein die Schülergruppe regelmäßig betreuender Lehrer. Wenn ihm das, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, nicht möglich ist, kann die Schulleitung eine andere Lehrkraft mit der Leitung der Fahrt beauftragen.
Außerdem sollen weitere Lehrkräfte entsprechend der Reife und dem Alter der Schüler als Begleitpersonen an der Schulfahrt teilnehmen. In der Regel sind das jeweils eine weibliche und eine männliche Person. Wenn keine Lehrer als Begleitpersonen in Frage kommen, können auch Lehramtskandidaten, Eltern oder volljährige Schüler beauftragt werden. Diese Personen sind vor Beginn der Schulfahrt durch den Schulleiter über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Lehramtskandidaten brauchen für die Teilnahme außerdem die Genehmigung ihrer Dienststelle.
Grundsätzlich sollen der Leiter und alle Begleitpersonen über eine entsprechende Eignung verfügen, eine Schulfahrt zu betreuen und in der Lage sein, bei Unfällen Erste Hilfe zu leisten. Bei Fahrten ins Ausland muss in der Regel mindestens eine Lehrkraft oder Begleitperson die Sprache des Gastlandes oder eine Verständigungssprache ausreichend sprechen. Bei besonderen Vorhaben, z.B. sportlichen Aktivitäten, muss mindestens eine Begleitperson über die entsprechende Eignung verfügen. Beim Schwimmen und Baden gilt das nicht, wenn stattdessen ein Schwimmmeister oder Rettungsschwimmer die Aufsicht übernimmt.
Lesetipp
Kosten und Finanzen
Art und Umfang der Schulfahrten müssen sich an der finanziellen Zumutbarkeit für die Eltern und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln orientieren. Die voraussichtlichen Kosten sind mit Schülern und Eltern vor dem Abschluss von Verträgen zu besprechen.
Das Bildungsministerium Brandenburg unterstützt ab Februar 2016 Schulfahrten nach Polen, wenn sie den Besuch mindestens einer Gedenkstätte zu den Gewaltverbrechen des NS-Regimes beinhalten. Das bedeutet pauschal 40 Euro Unterstützung pro Schüler. Diese Förderung ist vorerst auf das Jahr 2016 beschränkt. Verwaltet und abgewickelt wird sie durch die vier staatlichen Schulämter in Brandenburg. Mehr Informationen zur Förderung von Gedenkstättenfahrten finden Sie in unserem Artikel „Öffentliche Fördermittel für Gedenkstättenfahrten„. Allgemeine Hinweise zu öffentlichen Zuschüssen oder alternativen Finanzierungskonzepten werden in unserem Artikel „Förderungsmöglichkeiten für Klassenfahrten“ genau beschrieben.
Für die Schulfahrt muss ein gesondertes Konto eingerichtet werden. Über alle mit der Schulfahrt im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden.
Den Schulen werden für die Erstattung der Reisekosten von Lehrkräften Mittel zur Verfügung gestellt. Das genaue Budget legt das zuständige Ministerium fest.
An- und Abreise
Die Schulfahrt beginnt und endet an einem zuvor vereinbarten, zumutbaren Treffpunkt am Schulort. Nach Absprache mit den volljährigen Schülern oder den Eltern kann auch ein anderer Treffpunkt vereinbart werden.
Lesetipp
Linksammlung
- Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten – VVSchulf) vom 13. Januar 2014: Richtlinien für Schulfahrten in Brandenburg
- Schulämter Brandenburg: Link
Bildnachweis:
- Titelbild: HEROLÉ