Eine der wesentlichen Pflichten im Alltag eines Lehrers ist die Aufsichtspflicht. Ob auf dem Schulhof, im Klassenzimmer oder bei der Klassenfahrt: Lehrkräfte müssen in vielen Situationen darauf achten, dass die Schüler keinen Schaden anrichten oder sich gegenseitig verletzen. Im Gedrängel des Pausenhofs oder beim Städtetrip in Berlin-Mitte können Pädagogen jedoch die Übersicht verlieren. Falls ein Schaden entsteht, kommt schnell die Haftungsfrage auf. Wir erklären, unter welchen Umständen Lehrer für Schäden haften müssen.
Fahrlässigkeit oder Vorsatz? Rechtliche Unterscheidungen
Während der Hofaufsicht eines Lehrers kommt es zum Gerangel zwischen Schülern. Die Brille eines Jugendlichen geht dabei zu Bruch, ein anderer bricht sich den Arm. Oder Schüler haben heimlich Luftballons in die Schule mitgebracht und werfen diese – mit Wasser gefüllt – auf vorbeifahrende Autos. Wer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für die Schäden?
Die gute Nachricht vorweg: In den allermeisten Fällen muss der Dienstherr, also das Bundesland, für den Schaden aufkommen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Lehrkraft verbeamtet oder angestellt ist. Nur wenn bei einer „vorsätzlichen“ oder „grob fahrlässigen“ Verletzung der Dienstpflichten müssen Lehrer selbst die Kosten für den Schaden tragen.
Wer sich beim Grad der Dienstpflichtverletzung unsicher ist, wird hier noch einmal an die bestehenden Abstufungen erinnert:
- Einfache Fahrlässigkeit besteht, wenn ein Lehrer zwar die Möglichkeit eines Schadens sieht, aber nicht mit dessen Eintreten rechnet.
- Grobe Fahrlässigkeit beinhaltet dagegen, dass die Möglichkeit des Schadens nicht einmal gesehen wird. Der Lehrer verletzt seine Sorgfalt in schwerem Maße und stellt nicht einmal einfache und naheliegende Überlegungen an.
- Wenn ein Lehrer wissentlich und gewollt einen Schaden herbeiführt, handelt es sich um einen Vorsatz.
In der Praxis kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Da bekannt ist, dass selbst unter den Augen des aufmerksamsten Lehrers Schäden nicht auszuschließen sind, besteht nur dann der Vorwurf der Pflichtverletzung, wenn die Aufsicht nach allgemeinen Grundsätzen unzureichend war oder der Lehrer sie gar nicht erst übernommen hat.
Lesetipp
Drei Gruppen von Geschädigten
Wenn ein Lehrer seine Amtspflicht, insbesondere die Aufsichtspflicht vernachlässigt, kommt eine der drei folgenden Personengruppen zu Schaden:
- Die sogenannten „Dritten“, also Schüler, Lehrer oder Außenstehende. Ihnen gegenüber haften Lehrer nur dann, wenn sie eine grobe Fahrlässigkeit begehen oder vorsätzlich handeln. Andernfalls übernimmt das Land den Schaden. Im Fall eines Personenschadens mit anschließender Schmerzensgeldforderung springt die Gesetzliche Unfallversicherung ein.
Wichtig: Nicht der Pädagoge muss beweisen, dass er eine einfache Fahrlässigkeit begangen hat. Die Nachweispflicht liegt beim Land. - Der Dienstherr: Wenn ein Lehrer das Land und damit seinen Dienstherrn schädigt, unterscheidet man zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Betätigung. Das bedeutet: Wenn der Schaden während des Unterrichts, einer Schulveranstaltung oder in einem anderen Zusammenhang mit der Dienstpflicht besteht, gelten die gleichen Regeln in puncto Haftung wie im obigen Fall (also nur im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Anders sieht das bei einem Schaden aus, der ohne hoheitliche Betätigung entstanden ist. Wenn ein Lehrer beispielsweise falsche Angaben in einer Reisekostenrechnung macht, muss er sogar bei einer leichten Fahrlässigkeit haften.
- Kommt der Schulträger (beispielsweise die Stadt) aufgrund einer Fahrlässigkeit durch den Lehrer zu Schaden, haftet der Dienstherr ebenfalls unter den bereits genannten Umständen.
Lesetipp
Diensthaftpflichtversicherung – Rechtslücken schließen
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Lehrer für einen Schaden aufkommen muss, ist also unter normalen Umständen sehr gering. Um jegliches Risiko auszuschließen, sollten Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst jedoch unbedingt eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen. Diese kommt bis zur vertraglichen Deckungsgrenze für Sach- und Personenschäden auf und kann Betroffene im Ernstfall vor dem Ruin retten. Das gilt jedoch nur, wenn explizit „grobe Fahrlässigkeit“ mitversichert ist. Gegen einen geringen Aufpreis kann auch der Verlust von Dienstschlüsseln mitversichert werden. Diensthaftpflichtversicherungen gibt es häufig in Kombination mit einer privaten Haftpflichtversicherung. Mitglieder des Verbands Bildung und Erziehung sind sogar automatisch versichert.
Dieser Artikel dient lediglich der Information und stellt keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung für den Inhalt des Texts übernimmt HEROLÉ daher nicht.
Linksammlung
- Berufsschullehrerverband im Land Bremen: Haftung der Lehrkraft
- Info Beihilfe: Diensthaftpflicht Beamte
- Info Beihilfe: Haftung bei Lehrern und Lehramtsanwärtern
- Roland Wörz (Regierungspräsidium Stuttgart): Haftungsfragen bei der Beschädigung und Zerstörung von Schulträgereigentum
- Schule Sachsen: Haftungsansprüche gegenüber Lehrern
- Spiegel Online: Welche Aufsichtspflicht haben Lehrer?
- Verbands Bildung und Erziehung : Website
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- Zertretene Brille: Dima Sobko/ Shutterstock.com