Ein Lehrer aus Mosbach hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gegen das Land Baden-Württemberg geklagt, weil er einen Teil seiner Reisekosten für eine Klassenfahrt nach Berlin aus eigener Tasche bezahlten musste – und verlor den Prozess.
Hintergründe der Klage
Im Mai 2013 hatte der Lehrer aus Mosbach seine Klasse auf eine viertägige Abschlussfahrt nach Berlin begleitet. Der volle Kostenumfang betrug 200 €, nur 88 € wurden dem Lehrer später jedoch zurückerstattet. Für den Rest musste er selbst aufkommen.
Zwar hatte der Lehrer schon vor Beginn der Klassenfahrt unterschrieben, dass er auf einen Teil der Erstattung seiner Reisekosten verzichtet. Doch diese systematische Einholung eines Teilverzichts sei keineswegs eine freiwillige Angelegenheit, so argumentierte der Lehrer. Denn hätte er nicht verzichtet, wäre er als Lehrer daran Schuld gewesen, dass die Klassenfahrt nicht stattfinden kann und hätte damit Schüler und Eltern verärgert. Zudem gehörten zum Bildungsauftrag einer Lehrkraft auch außerschulische Veranstaltungen dazu.
Umstritten: Klassenfahrtregelung und Praxis in Baden-Württemberg
Dass Klassenfahrten ein wichtiger Bestandteil der schulischen Laufbahn sind, wurde sogar in der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums in Baden-Württemberg festgeschrieben. Darin heißt es:
„Außerunterrichtliche Veranstaltungen dienen der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts und tragen zur Entfaltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Schülers bei.“ – Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen, Verwaltungsvorschrift vom 06.10.2002
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Auf der anderen Seite stellt das Land Baden-Württemberg nur rund drei Millionen Euro für außerschulische Veranstaltungen bereit. Dieser Betrag reicht jedoch lange nicht aus, um alle Reisekosten zu deckeln. In der Praxis werden Lehrer daher dazu angehalten, zumindest einen Teil ihrer Reisekosten selbst tragen. So enthält der Dienstreiseantrag bereits einen Vordruck, mit dem Lehrer erklären, dass sie auf die Erstattung der Reisekosten ganz oder teilweise verzichten. Tun sie das nicht, würden viele außerschulische Angebote erst garnicht zustande kommen.
Damit stehen Lehrer aber in einem Interessenskonflikt: Die Betreuung einer Klassenfahrt ist ohnehin nicht einfach, schließlich müssen Lehrer fast rund um die Uhr Aufsicht führen und tragen eine große Verantwortung. Andererseits wollen viele Lehrer ihren Schülern Klassenfahrten ermöglichen, auch wenn sie zusätzlich auch noch selbst dafür draufzahlen müssen.
Diese Praxis sorgt seit Jahren für Kontroversen.
Die Entwicklung des Streitthemas haben wir im Blogartikel „Reisekostenerstattung für Lehrer – Müssen Lehrer draufzahlen?“ zusammengefasst.
Die Begründung des Mannheimer Gerichts
Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gab der Klage des Mosbacher Lehrers nicht statt, schließlich erfolge der Verzicht auf Reisekostenerstattung freiwillig und sei demnach in Ordnung. Wenn ein Lehrer nicht unterschreibe, müsse die Schule eben andere Wege finden, die Fahrt zu finanzieren. Alternativ könnten außerdem auch Fahrten durchgeführt werden, die das Budget nicht überschreiten. So hätte die Klasse aus Mosbach statt nach Berlin z.B. auch in den Schwarzwald fahren können. Eine Revision des Urteils schloss der Verwaltungsgerichtshof aus.
Handhabung bundesweit uneinheitlich
Die Auffassung aus Mannheim wird jedoch nicht überall geteilt. So hatten die Verwaltungsgerichte in Bayern und NRW in früheren Urteilen entschieden, dass das jeweilige Bundesland aufgrund seiner Fürsorgepflicht für Beamte die Durchführung von Klassenfahrten nicht systematisch davon abhängig machen dürfe, dass die Beamten ihre Reisekosten selbst bezahlen. Denn dadurch gerieten Lehrer in einen Interessen- und Loyalitätskonflikt sowohl mit ihrer Klasse, als auch mit ihrem Bildungsauftrag, der schließlich auch außerunterrichtliche Veranstaltungen vorsieht.
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Für angestellte Lehrer gelten bundesweit andere Rechte. Dass die Länder sich bei ihnen auf die Verzichtserklärungen nicht berufen können, entschied 2012 das Bundesarbeitsgericht.
Hier findet sich eine Übersicht über die Rahmenbedingungen für Klassenfahrten der einzelnen Bundesländer.
Linksammlung
- SWR info: „Lehrer müssen Klassenfahrten auch zukünftig aus eigener Tasche zahlen„, 21.07.2016
- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen, Verwaltungsvorschrift vom 06.10.2002
- HEROLÉ-Blog: „Reisekostenerstattung für Lehrer – Müssen Lehrer draufzahlen?“
- HEROLÉ-Blog: „Förderungsmöglichkeiten für Klassenfahrten“
Bildnachweis
- Bilder: Herolé, Shutterstock