Aufsichtspflicht auf Klassenfahrten

Klassenfahrten gehören besonders für Kinder und Jugendliche zu den Highlights der Schulzeit: Gemeinsam Ausflüge zu unternehmen, morgens am Frühstückstisch zu sitzen und andere Länder und Kulturen kennenzulernen kommt beim Nachwuchs in der Regel gut an. Gerade ältere Schüler:innen möchten auf Schulfahrten aber auch ohne die Lehrkräfte losziehen und zum Beispiel abends auf eigene Faust die Umgebung erkunden.
Klassenfahrten gehören besonders für Kinder und Jugendliche zu den Highlights der Schulzeit: Gemeinsam Ausflüge zu unternehmen, morgens am Frühstückstisch zu sitzen und andere Länder und Kulturen kennenzulernen kommt beim Nachwuchs in der Regel gut an. Gerade ältere Schüler:innen möchten auf Schulfahrten aber auch ohne die Lehrkräfte losziehen und zum Beispiel abends auf eigene Faust die Umgebung erkunden.
Jugendliche beschließen Vereinbarung über die Aufsichtspflicht
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Aufsichtspersonen auf Klassenfahrten

Mindestens zwei Personen müssen bei einer mehrtägigen Fahrt die Aufsichtspflicht übernehmen. Darunter muss mindestens eine Lehrkraft sein, doch auch andere geeignete Personen wie zum Beispiel Eltern oder volljährige Schüler:innen dürfen die Klasse begleiten. In diesem Fall übernimmt allerdings die Lehrkraft die Leitung der Fahrt und ist entsprechend gegenüber der weiteren Begleitperson weisungsberechtigt.

Bei der Wahl der Aufsichtspersonen ist es empfehlenswert, dass mindestens ein Mann und eine Frau die Fahrt begleiten. In einigen Bundesländern ist es ab einer bestimmten Klassenstufe sogar Pflicht, eine männliche und weibliche Begleitperson dabei zu haben.

Aufsichtspflicht heißt nicht Anwesenheitspflicht

Ähnlich wie im Unterricht übernehmen die Begleitpersonen für die Zeit der Klassenfahrt die Aufsicht über die mitfahrenden Schüler:innen. Sie sorgen dafür, dass die Schulordnung auch unterwegs eingehalten wird – das ist besonders in Bezug auf Alkohol– und Drogenkonsum wichtig. Allerdings können die Lehrkräfte ihre Schützlinge nicht rund um die Uhr bewachen: Spätestens nachts sind die Schüler:innen alleine in ihren Zimmern untergebracht und stehen dann nicht unter direkter Aufsicht. Trotz dieser Einschränkungen erfüllt eine Lehrkraft laut dem Bundesarbeitsministerium auch dann seine Aufsichtspflicht, wenn er die Gesamtsituation im Auge behält: So könnte die Lehrkraft zum Beispiel häufiger den Platz wechseln oder Stichproben vornehmen. Für die Nachtruhe sind laut dem Ministerium folgende Regelungen zu beachten:

„Allgemein gilt für die Nachtruhe Folgendes: Die betreffenden Aufsichtspersonen müssen darauf achten, dass alle Schülerinnen und Schüler zu einer bestimmten Zeit in den Schlafräumen sind und dass in diesen Schlafräumen die vorgeschriebene Ordnung eingehalten wird. Eine Überwachung der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler in den Schlafräumen während der Nacht ist hingegen nur erforderlich, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht.“ – Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Abgesehen von den Schlafenszeiten erlauben viele Lehrkräfte ihren Schüler:innen auch, in Kleingruppen einige Stunden lang ohne Aufsicht loszuziehen. Hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Je nach geistiger Reife der Schüler:innen sollten diese mehr oder weniger viel Zeit alleine verbringen dürfen. Natürlich sollten die Begleitpersonen zu dieser Zeit in Notfällen oder bei Fragen ständig erreichbar sein: Dafür kann zum Beispiel im Vorfeld ein Ort verabredet werden, an dem die Lehrekräfte während des Ausflugs der Schüler:innen zu finden sind. Falls die Schüler:innen ein Handy mit auf die Klassenfahrt mitnehmen dürfen, ist außerdem eine Liste mit den Handynummern aller Mitfahrenden sinnvoll.

Damit minderjährige Schüler:innen auch auf eigene Faust die Umgebung erkunden dürfen, müssen vorher die Erziehungsberechtigten um Einverständnis gebeten werden. Daher sollten die Klassenlehrer vorher eine schriftliche Erklärung austeilen, die die Schüler:innen ihren Eltern vorlegen und unterschrieben zurückbringen. In diesem Fall ist die Lehrkraft abgesichert und kann ihre Schützlinge ruhigen Gewissens alleine losziehen lassen.

Aufsichtspflicht bei Sportveranstaltungen

Für eine gelungene Klassenfahrt dürfen für viele Schüler:innen sportliche Aktivitäten nicht fehlen. Besonders eine Klassenfahrt an die Ostsee  oder an die Nordsee bietet Kurse im Segeln oder Surfen, Ballspiele oder Wanderungen. Doch wer übernimmt die Haftung, wenn zum Beispiel ein Surf-Workshop von einem externen Unternehmen angeboten wird? Hier gilt: Auch wenn die Veranstaltung nicht von der Lehrkraft geleitet wird, liegt die Aufsichtspflicht weiterhin bei den Begleitpersonen. Da die Schule die Gesamtverantwortung für das Programm übernimmt, müssen die Lehrkräfte sicherstellen, dass die Schüler:innen gefahrlos teilnehmen können.

Lesetipp

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Jede Lehrkraft sollte sich daher zuvor mit den Sicherheitsanforderungen der geplanten Sportart vertraut machen und ihre Schützlinge auf Risiken aufmerksam machen. Bei einem kommerziellen Angebot wie zum Beispiel einem Skikurs liegt allerdings die Verkehrssicherungspflicht bei den Betreibern des Angebots. Dieser muss somit dafür sorgen, dass den Schüler:innen aus den entstehenden Risiken keine Schäden entstehen.

Während bei einer Klassenfahrt grundsätzlich mindestens eine Begleitperson mit Maßnahmen der Ersten Hilfe vertraut sein muss, gelten für Freizeitaktivitäten wie Wassersport erhöhte Anforderungen: In diesem Fall muss mindestens eine Begleitperson ein oder eine  ausgebildeter/ausgebildete  Rettungsschwimmer:in sein. Hier reicht in der Regel ein Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze. Erteilt eine Lehrkraft auf einer Klassenfahrt außerdem Ski- oder Sportunterricht, muss diese über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Bei Unterricht im Skilauf sind zum Beispiel Prüfungen im alpinen Skilauf, Snowboardfahren oder Skilanglauf bzw. vergleichbare Qualifikationen nötig.

Versicherung auf Klassenfahrten

Neben dem eigenen Krankenversicherungsschutz sind sowohl Lehrkräfte als auch Schüler:innen auf einer Klassenfahrt zusätzlich versichert. Wichtig ist es auch hier, die Aufsichtspflicht zu beachten:

Versicherungsschutz für Schüler:innen

Im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung sind Schüler:innen auf einer Klassenfahrt auch im Ausland gegen körperliche Schäden versichert. Hier ist allerdings wichtig, dass dies nur für gemeinsame Schulaktivitäten gilt: Entfernen sich die Schüler:innen zum Beispiel unerlaubt aus der Jugendherberge, kann ihr Versicherungsschutz unter Umständen erlöschen. Sollte beispielsweise bei einem unerlaubten nächtlichen Ausflug in die Innenstadt ein Schüler oder eine Schülerin stürzen, ist dieser Unfall lediglich von der eigenen Krankenversicherung abgedeckt und nicht von der gesetzlichen Schülerunfallversicherung.

Versicherungsschutz für Lehrkräfte und Begleitpersonen

Lehrkräfte und andere Personen, die bei einer Klassenfahrt die Aufsicht übernehmen, sind ebenfalls im Rahmen einer gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

Ausschluss von einer Klassenfahrt

Um eine erfolgreiche Klassenfahrt zu garantieren, müssen sich sowohl minder- als auch volljährige Schüler:innen an gemeinsame Regeln halten: Besonders im Falle von Drogen- und Alkoholkonsum müssen sie mit Konsequenzen rechnen. Verletzt ein Jugendlicher oder eine Jugendliche seine/ihre Pflichten erheblich, kann sogar ein sofortiger Ausschluss von der Klassenfahrt in Frage kommen. Da auch minderjährige Schüler:innen unter Umständen ohne Aufsicht alleine die Rückreise antreten müssen, ist zuvor eine Information der Eltern notwendig: Noch vor Antritt der Klassenfahrt sollten die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schüler:innen bzw. die volljährigen Schüler:innen darauf hingewiesen werden, dass die Jugendlichen bei schwerem Fehlverhalten alleine abreisen müssen und damit nicht mehr der direkten Aufsicht einer Begleitperson unterliegen. Um rechtlichen Problemen vorzubeugen, sollten Lehrkräfte daher vor Antritt der Fahrt die Unterschrift der Eltern bzw. volljährigen Schüler:innen als Bestätigung dafür einholen, dass sie über diese mögliche Konsequenz aufgeklärt worden sind.

Lesetipp

Dem Ausschluss von Klassenfahrten haben unsere Reiseexpert:innen einen eigenen Artikel gewidmet.

Schule ist Ländersache

Bei den Regelungen zur Aufsichtspflicht auf Klassenfahrten sind sich die Landesgesetzgebungen grundsätzlich sehr ähnlich. Dennoch ist es wichtig, dass sich Lehrkräfte rechtzeitig über die jeweiligen Bestimmungen in den Schulgesetzen bzw. Verwaltungsvorschriften erkundigen, damit keine Schwierigkeiten auftreten. Wenn sich Lehrkräfte rechtzeitig informieren und die Schüler:innen über ihre Rechte und Pflichten informieren, steht einer gelungenen Klassenfahrt nichts mehr im Weg!

Eine Übersicht über die Schulgesetze der Länder ist hier zu finden.

Linksammlung

Bildnachweis

  • Titelbild: Lucky Business/ Shutterstock.com
  • Jugendliche beim Rafting: young austria

Über HEROLÉ

HEROLÉ mit Sitz in Dresden wurde 2002 gegründet und ist heute einer der drei größten Veranstalter von und Spezialist für nachhaltige Klassenfahrten in Deutschland. Dafür sprechen auch über 145.000 Teilnehmer, die jedes Jahr mit HEROLÉ auf Klassenfahrt gegangen sind. Mit der unternehmenseigenen Flotte von 17 modernsten Reisebussen werden über 100 Reiseziele in Deutschland und Europa angesteuert.

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