Die wichtigsten Fakten
Die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildern ist durch §22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) geregelt. Mit dem „Recht am eigenen Bild“ soll sichergestellt werden, dass der oder die Abgebildete der Veröffentlichung erst zustimmen muss.
Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Einwilligung des oder der Abgebildeten nicht notwendig ist. Diese Sonderfälle beziehen sich auf §23 des KunstUrhG und umfassen:
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- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Wenn in der Schule beispielsweise eine neue Turnhalle eingeweiht wird und diese im Fokus des Bildes steht, ist es erlaubt das Bild ohne Einwilligungen zu verbreiten, auch wenn möglicherweise einige Schüler darauf zu erkennen sind.
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Gestattet sind hier Aufnahmen öffentlicher Veranstaltungen, die diese als Gesamtheit zeigen. Fotografiert man einzelne Teilnehmer, benötigt man deren Zustimmung zur Veröffentlichung.
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sowie Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Diese beiden Fälle kommen eher selten im schulischen Kontext vor (Ein Besuch der Bundeskanzlerin wäre ein Beispielfall, in dem das Fotografieren dann gestattet wäre).
Auch durch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat sich einiges geändert. Gerade für das Fotografieren von Kindern gibt es strenge Datenschutzauflagen, über die man als Lehrer gut informiert sein sollte. Minderjährige dürfen nämlich erst ab 16 Jahren selbstständig der Verarbeitung ihrer Daten zustimmen. Bei unter 16-Jährigen muss die Zustimmung beider Elternteile eingeholt werden.
Was zu beachten ist
Das „Recht am eigenen Bild“ stellt eine wichtige Maßnahme dar, Persönlichkeitsrechte zu schützen. Besonders als Lehrkraft sollte man gut über die aktuelle Rechtslage informiert sein, um schöne Fotos seiner Klasse machen zu können, aber Streit mit den Eltern zu vermeiden. Auch die zwei folgenden Tatsachen sollten unbedingt beachtet werden:
- Bei der weitverbreiteten Annahme, dass Menschenmengen ab einer bestimmten Personenanzahl ungefragt fotografiert werden dürfen, handelt es sich um einen Mythos. Bis auf die oben genannten Ausnahmen nach §23 KunstUrhG ist die Einwilligung der abgebildeten Personen in jedem Fall notwendig.
- Besonders hinsichtlich des Fotografierens in der Schule sollten Lehrer sich auch unbedingt mit der Rechtslage des jeweiligen Bundeslandes vertraut machen. So benötigt man in Bayern oder Baden Württemberg beispielsweise immer eine Einverständniserklärung der abgebildeten Personen – auch wenn die Schüler nur Beiwerk darstellen.
Lesetipp
So gehen Sie auf Nummer sicher: Der Weg zu einer guten Einverständniserklärung
Durch die etwas komplizierte Rechtslage gehen Schulen ganz verschieden mit dem Fotografieren ihrer Schüler um. Manche Schulen beziehen sich auf ihr Hausrecht und verbieten das Knipsen komplett. Dieser Schritt ist jedoch nicht unbedingt erforderlich. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Lehrer sich die Fotoerlaubnis ihrer Schüler einholen. Besonders auf Klassenfahrten ist Fotos machen sehr beliebt. Wäre doch schade, keine Andenken an die schöne Klassenfahrt an den Gardasee oder an die Klassenfahrt in die Normandie zu haben, oder?
Eine Einverständniserklärung vereinfacht die Situation und erlaubt Ihnen, schöne Aufnahmen der Schüler zu machen, die auch fotografiert werden möchten.
Zu einer vollständigen Einverständniserklärung gehören:
- Der Zweck der Bilder und wo sie veröffentlicht werden sollen.
- Eine zeitliche Begrenzung der Einverständniserklärung und ein Hinweis darauf, wann die Daten gelöscht werden.
- Ein Hinweis über die Datenverarbeitung.
- Auch zum Datenschutzrecht sollte ein Hinweis vermerkt sein.
- Ein Hinweis auf die Freiwilligkeit der Einwilligung und dass diese außerdem jederzeit widerrufen werden kann.
Reden Sie mit Ihren Kolleginnen und Kollegen und formulieren Sie gemeinsam eine einheitliche Einverständniserklärung für alle Schüler. So können Sie mit geringem Aufwand ganz sicher sein, dass Sie mit den Fotos Ihrer Schüler keine Probleme bekommen werden. Schießen sie auf der nächsten Exkursion oder im Unterricht sorglos ein paar wunderbare Fotos, die Ihre Schüler sich noch lange anschauen werden!
Linksammlung
- Datenschutz-Schule: Datenschutz in der Schule
- Betzold: Fotos mit Schülern
- Spiegel: Fragen und Antworten zur DSGVO
Bildnachweis
- Titelbild: Pexels/Pixabay