Gerade durch Rauschmittel wie Alkohol wird das Verhalten verändert und führt z.B. zu Übelkeit, Rückzug, Apathie oder Normverletzungen. Diese Veränderungen betreffen also die gesamte Gruppe und können eine Klassenfahrt sogar scheitern lassen. Klar, dass für eine Klassenfahrt also klare Regeln für den Umgang mit Alkohol, Zigaretten und anderen Drogen getroffen werden müssen, die einerseits aus der Gesetzesgrundlage, andererseits aus dem pädagogischen Präventionskonzept der Schule hervorgehen. Wir geben einen Überblick über die Rechtslage und Hinweise zu Handlungsmöglichkeiten für die Praxis.
Allgemeine Rechtslage
Für den Umgang mit Zigaretten und Tabakwaren (auch Shisha-Rauchen) gilt das Jugendschutzgesetz, hier heißt es:
„In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.“ – § 10 Abs. 1 JuSchG
Das heißt, Rauchen ist für Schüler nicht nur auf Klassenfahrten verboten. De facto gilt für alle Schüler unter 18 Jahren ein Rauchverbot in der Öffentlichkeit. Selbiges gilt selbstverständlich auch für Klassenfahrten!
Zusätzlich sind auf Klassenfahrt die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen verweist in § 54 Abs. 6 auf das Nichtraucherschutzgesetz und schreibt in öffentlichen Einrichtungen, z.B. in allen Erziehungs-, Bildungs- und Sporteinrichtungen und auf jedem Schulgrundstück, ein generelles Rauchverbot vor. Auch bei schulischen Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, greift das absolute Rauchverbot. Da auch Klassenfahrten Schulveranstaltungen sind, ist das Rauchen also verboten.
Wenn Klassenfahrten ins Ausland führen sollen, sollte der Lehrer unbedingt auch die jeweilige nationale Gesetzgebung kennen. Während der Klassenfahrt in Polen werden Jugendliche mit Alkohol oder Zigaretten in der Öffentlichkeit sofort dem Familiengericht zugeführt und müssen mit Bestrafung rechnen! In Frankreich gilt für alle Schüler das Alkoholverbot!
Noch strenger verhält es sich freilich mit illegalen Drogen. Ihr Besitz, Konsum und der Handel mit ihnen wird im Betäubungsmittelgesetz sogar als Straftaten definiert (§29 BTMG). Weder in der Schule, noch auf einer Schulfahrt sind dementsprechend illegale Drogen erlaubt – ein Kompromiss ist ausgeschlossen! Darauf ist bei der Vorbereitung einer Klassenfahrt deutlich hinzuweisen!
Cannabislegalisierung 2024: Das wichtigste zusammengefasst
Am 1. April 2024 wurde Cannabis von der Regierung entkriminalisiert und Legalisiert. Dies wurde unter anderem deswegen beschlossen, um dem Schwarzmarkt entgegenzuwirken und durch regulierten Verkauf und Präventionskampagnen Kinder und Jugendliche zu schützen. Wenn nun die Frage aufkommt, ob Kinder und Jugendliche Cannabis konsumieren dürfen ist die Antwort ganz klar:
Nein. Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis sind für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben). Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
–Bundesgesundheitsministerium
Für volljährige Schüler (ab 18 Jahren) auf Klassenfahrten bleibt der Konsum von Cannabis trotz der Legalisierung im April 2024 stark reglementiert und oft eingeschränkt. Schulen haben in der Regel eigene Regeln, die den Drogenkonsum, einschließlich Cannabis, verbieten, selbst für volljährige Schüler. Diese Regelungen beruhen auf dem Hausrecht der Schulen, die eine Verantwortung für die Sicherheit und das Wohl der Schüler tragen. Lehrer und Betreuer müssen während der Klassenfahrt die Aufsichtspflicht wahrnehmen, und der Konsum von Cannabis könnte als unvereinbar mit dieser Verantwortung angesehen werden.
Darüber hinaus können auch die Unterkünfte, wie Jugendherbergen oder Hotels, spezifische Regeln haben, die den Konsum von Cannabis untersagen. Es ist wichtig zu beachten, dass lokale Vorschriften in den Zielorten der Klassenfahrten zusätzliche Einschränkungen zum Konsum von Cannabis vorsehen können, unabhängig von der bundesweiten Gesetzgebung. Schüler sollten sich daher vor einer Klassenfahrt über die geltenden Regeln informieren, da Verstöße gegen die Drogenkonsumvorschriften auf Klassenfahrten disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen können. Solche Maßnahmen reichen von Verwarnungen bis hin zu einem möglichen Ausschluss von der Veranstaltung.
Tipps für Umgang und Vorbeugung
Eine Klassenfahrt sollte aber nicht nur vom juristischen, sondern auch vom pädagogischen Standpunkt aus ohne Zigaretten-, Cannabis und anderem Drogenkonsum durchgeführt werden. Um das durchzusetzen, sind oft einige klare Regelungen nötig.
Vor der Klassenfahrt: Gute Vorbereitung
Alle Lehrer wissen: Im Grunde genommen beginnt eine Klassenfahrt nicht erst dann, wenn alle Schüler in den Bus steigen. Vorbesprechungen sind ein wesentlicher Teil des pädagogischen Gesamtkonzepts einer Klassenfahrt. Auch in Bezug auf den Konsum von Drogen wie Tabakwaren oder Alkohol ist es unabdingbar, bereits im Unterricht miteinander gesprochen zu haben. Die Regeln für die Klassenfahrt müssen den Schülern im Vorfeld deutlich erklärt werden, sie müssen genau wissen, dass Zigaretten, Alkohol und andere Drogen auf der Klassenfahrt nicht erlaubt sind. Auch das Mitbringen von Rauschmitteln von zuhause sollte ausdrücklich verboten werden!
Walter Schmalenstroer schlägt in seiner „Suchtpräventiven Handreichung für Klassen- und Studienfahrten“ vor, den Drogenkonsum den Schülern nicht einfach zu verbieten, sondern das Vorgehen auch argumentativ zu begründen:
„Dabei könnten die folgenden Aspekte erörtert werden: Ziel der gesetzlichen Regelungen ist die Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens und der Selbstverantwortung. Der schulische Raum stellt dabei einen Schutzraum dar, in dem die Schule für Gesundheit und Wohlergehen von Schülerinnen und Schülern Fürsorge trägt. Drogenkonsum stellt ein hohes Risiko der Selbst- und Fremdgefährdung dar. Insbesondere durch Gruppenprozesse bestehen hier besondere Gefahren. Hieraus leitet sich die Notwendigkeit eines generellen Drogenverbots ab als Schutzmaßnahme gegen Exzesse und körperliche und geistige Beeinträchtigungen.“
Zur Vorbesprechung gehört auch, die Sanktionen, mit denen die Schüler bei Regelverstößen rechnen müssen, klar und verbindlich zu kommunizieren. Jeder Schüler muss wissen, worauf er sich einlässt! Die Regeln für die Klassenfahrt sollten daher auch schriftlich fixiert und sowohl von Schülern und Eltern unterschrieben werden. Diese schriftliche Kenntnisnahme und die Zustimmung der Eltern sowie die Aufklärung über Konsequenzen dient später auch als rechtliche Absicherung z.B. für den Fall, dass ein Schüler frühzeitig nachhause geschickt werden muss.
Generell ist es ratsam, die Eltern frühzeitig in die Planung einer Klassenfahrt mit einzubeziehen. Bei einem Elternabend werden die Regeln für die Reise abgesteckt und es wird Klarheit über mögliche Konsequenzen bei Fehlverhalten geschaffen. Allen sollte klar sein, dass Schüler, die sich nicht an die Anweisungen halten, gegebenenfalls nachhause geschickt oder erst garnicht mitgenommen werden können. Für den Fall, dass es bei einer solchen Besprechung zu Konflikten mit den Eltern kommt, empfiehlt Günther Hoegg in „SchulRecht! für schulische Führungskräfte“ Lehrern, konsequent zu bleiben.
„Interessant wird es, falls die Eltern fordern, Sie mögen als Lehrkraft doch einmal ein Auge zudrücken. Denken Sie daran, dass alles, was Sie jetzt sagen, später gegen Sie verwandt werden kann (und wird!). Sie dürfen also keine Zugeständnisse machen, die gegen gesetzliche Regelungen oder gegen die Regelungen Ihres Fahrtenerlasses verstoßen. Was die Schüler in ihrer Freizeit machen, ist letztlich nicht Ihr Problem, aber Sie sollten bei den Eltern nicht den Eindruck erwecken, Rauchen oder Alkoholgenuss durchgehen zu lassen. Die Tatsache, dass einige Eltern ihren minderjährigen Kindern das Rauchen oder Alkoholgenuss gestatten, kann und darf für Sie als Lehrkraft keine Rechtfertigung sein.“
Wenn es darum geht, Konsequenzen zu beschließen, sollte der Lehrer im Vorfeld auch die Praktikabilität und Umsetzbarkeit der angekündigten Sanktionen berücksichtigen, denn Strafen, die angekündigt wurden, müssen später tatsächlich eingehalten werden! Bei späterer Nichteinhaltung oder Zugeständnissen wird die Verbindlichkeit und somit der Sinn der getroffenen Vereinbarung von den Schülern wahrscheinlich grundsätzlich in Frage gestellt.
Auf Klassenfahrt: Umgang mit Regelverstößen
Wie ist zu reagieren, wenn sich Schüler auf der Klassenfahrt trotz Vorbesprechung über die Regeln hinwegsetzen? Generell gilt für Lehrer und Betreuungspersonen der Grundsatz, sofort zu reagieren. Wenn der Lehrer bei einem Schüler Zigaretten oder andere Drogen entdeckt, sollte er einschreiten und den Schüler direkt darauf ansprechen! Zu diesen Sofortmaßnahmen gehört es außerdem, gefundene Suchtmittel zu konfiszieren. Illegale Drogen sind später sogar bei der Polizei abzugeben.
In einem zweiten Schritt sind die Eltern zu informieren. Dann ist über Konsequenzen zu entscheiden. Sanktionen dürfen sich dabei nur auf sicher vorliegende Tatsachen beziehen, nicht auf Vermutungen. Dabei ist laut Walter Schmalenstroer Folgendes zu beachten:
„In den schulrechtlichen Vorschriften gibt es keine spezialgesetzliche Ermächtigung zur Durchsuchung der Taschen von Schülerinnen und Schülern. Es bleibt damit sowohl im Rahmen einer Klassenfahrt als auch im Rahmen des gewöhnlichen Schulunterrichts bei den allgemein geltenden Vorschriften. Dies bedeutet: Durchsuchungen, die einer Beweissicherung für bereits begangene Straftaten dienen, obliegen den Strafverfolgungsbehörden. Durchsuchungen, die der Gefahrenabwehr dienen, obliegen den Polizei- und Ordnungsbehörden. Lehrer dürfen weder präventive noch repressive Durchsuchungen durchführen.“ – Walter Schmalenstroer: Suchtpräventive Handreichung für Klassen- und Studienfahrten
Wenn es darum geht, Maßnahmen zu beschließen, ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Konsequenzen sollen den Schüler in erster Linie zum Nachdenken bringen und ihm dabei helfen, sein Verhalten in Zukunft zu ändern. Pädagogische Maßnahmen und rechtliche Ordnungsmaßnahmen sind daher gestuft einzusetzen.
Bei Drogenmissbrauch ist es über das Setzen von Grenzen hinaus außerdem sinnvoll, auch beratende Maßnahmen zu ergreifen und dem Schüler Hilfe anzubieten, denn hier könnte ein schwerwiegenderes Problem oder eine Suchtgefährdung vorliegen.
Der Konsum illegaler Suchtmittel während der Schulzeit oder auf Klassenfahrten ist meist ein deutliches Signal für einen generell schädlichen und missbräuchlichen Umgang damit. Fällt Drogenkonsum während der Schulzeit bzw. während einer Klassenfahrt auf, sollte nicht ausschließlich mit Regelungen und/oder Sanktionen reagiert werden, sondern die Schule sollte auch beratend tätig werden. Der rechtliche Rahmen sieht darüber hinaus deutliche juristische Schritte vor: – Es muss die Schulleitung informiert werden, die weitere Schritte einleitet. – Es müssen die Eltern informiert werden. Dies gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler.
Auch nach Ende der Klassenfahrt werden dann also begleitende Maßnahmen getroffen, z.B. indem Hilfestellen von außen (z.B. Beratungsstellen) in Anspruch genommen werden. Auch der Schulpsychologe kann bei Drogenproblemen Hilfe leisten.
Konsequenzen und Maßnahmen
Das Ausmaß der Handlung und die erzieherische Maßnahme müssen zueinander passen! Es gibt laut Walter Schmalenstroer also eine Stufung von Reaktionen, die der Reihe nach in Erwägung gezogen und sinnvoll eingesetzt werden sollten:
„1. Mögliche pädagogische Maßnahmen sind:
a) Persönliches Gespräch mit der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler (Ziel: Bestandsaufnahme, kritische Rückmeldung, Problematisierung des Verhaltens, Erfragen von Gründen, Besprechen von Möglichkeiten der Wiedergutmachung, Androhung von Sanktionen, Treffen von Vereinbarungen, Selbstverpflichtung). Wenn Einsicht vorhanden ist und eine Wiederholung nicht zu befürchten ist, sollte das weitere Vorgehen dies berücksichtigen.
b) Besprechen eines Vorfalles mit der Gruppe, wenn die Gruppe als Ganzes betroffen war – gemeinsam Suche nach Möglichkeiten der Wiedergutmachung und Entwicklung von Lösungen.
c) schriftliche Aufgabenstellungen, die mit dem problematischen Verhalten zu tun haben (z.B. Referat zum Thema Alkoholmissbrauch, Alkoholismus, Alkohol und Gesellschaft, Risiken des Nikotinmissbrauchs, Besinnungsaufsätze usw.)
d) sinnvolle Strafen, wie z.B. Putzen, Extra-Küchendienst, Frühstücksdienst, Ordnungsdienst, Ausschluss von Exkursionen oder weiteren Aktivitäten der Fahrt
2. Ordnungsmaßnahmen sind ebenfalls möglich. Sie sollten insbesondere bei schweren Verstößen in Frage kommen. Zu beachten ist, das vom Gesetz her vorgesehene formale Verfahren, das eine solche Ordnungsmaßnahme in der Regel erst nach Rückkehr in die Schule möglich macht. Die folgenden Maßnahmen sieht das Schulgesetz vor:
a) der schriftliche Verweis,
b) die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
c) der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
d) die Androhung der Entlassung von der Schule,
e) die Entlassung von der Schule,
f) die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
g) die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
3. Heimreise auf eigene Kosten (Abholung durch die Eltern). Diese Konsequenz auf besonders schweres und/oder wiederholtes Fehlverhalten muss im Laufe der Vorbereitung der Klassenfahrt schriftlich angekündigt und von den Eltern unterzeichnet werden. Von einer unbegleiteten Heimreise eines Schülers/einer Schülerin wird aus rechtlichen Gründen abgeraten. Auch aus Gründen der Fürsorge dürfte es nicht sinnvoll sein, eine Schülerin bzw. einen Schüler unbegleitet alleine zurück reisen zu lassen. – Walter Schmalenstroer: Suchtpräventive Handreichung für Klassen- und Studienfahrten
Natürlich sollte die Schulleitung bei schwerwiegenden Fällen informiert werden. Auch die Eltern, die schließlich schon vor der Klassenfahrt miteinbezogen wurden, sollten über wesentliche Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt werden.
Gerade bei Drogenmissbrauch ist es jedoch mit einer „Bestrafung“ während der Klassenfahrt nicht getan, insbesondere dann, wenn der Eindruck entsteht, dass der betroffene Schüler größere Probleme hat. Folgemaßnahmen zuhause können dann z.B.
- das Gespräch mit der Schulleitung und den Lehrern der Klasse und den Beratern für Suchtvorbeugung
- die weitere Beobachtung, Beratung und Begleitung des Schülers
- oder die Vermittlung an Angebote der Suchtprävention oder Jugend- und Drogenberatungsstellen sein.
Es geht also nicht mehr nur um eine reine Sanktion, sondern vor allem um Fürsorge und Beratung, um dem betroffenen Schüler langfristig zu helfen!
Suchtprävention vor und während der Klassenfahrt
Idealerweise streben Lehrer natürlich an, unangenehme Vorkommnisse mit Tabak und Drogen auf der Klassenfahrt ganz zu vermeiden. Unter dem Stichwort „Suchtprävention“ haben die einzelnen Schule ein eigenes Konzept zusammengefasst, das auch über die Klassenfahrt hinaus greift. Lehrern wird darin nicht nur vorgeschlagen, das Thema „Suchtmittel und ihre Gefahren“ im Unterricht theoretisch mit den Schülern zu besprechen, sondern es geht darum, ihnen im Alltag einen gewissen Grad an Lebenskompetenz und Gesundheitsfürsorge zu vermitteln und vorzuleben.
Doch auch während der Klassenfahrt sind präventive Maßnahmen wichtig. Wie vielfältig die Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten für die Schüler unterwegs sind und wie stark ihnen Eigenständigkeit, Selbstverantwortung und soziale Verantwortung vermittelt wird, hängt von der Gestaltung und Durchführung einer Klassenfahrt ab. Oft wirkt eine vollständige Sanktionierung oder eine totale Kontrolle bei Jugendlichen eher kontraproduktiv. Im Vordergrund sollte daher stehen, die Persönlichkeit der Schüler im Rahmen ihres Entwicklungsstands und unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu stärken. Hierfür ist ein stabiles Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler entscheidend. Eine Klassenfahrt dient auch dazu, dieses Verhältnis langfristig zu stärken und zu verbessern.
Die beste Suchtvorbeugung ist jedoch das positive Erleben: Eine Klassenfahrt in der Gruppe voller Spaß und schöner Erlebnisse hinterlässt bei den Schülern auch ohne Nikotin, Drogen und Alkohol garantiert einen nachhaltigen Eindruck!
Lesetipp
Linksammlung
- Arbeitsgemeinschaft Suchtvorbeugung im Kreis Warendorf: „Suchtpräventive Handreichungen für Klassen- und Studienfahrten“
- Hoegg, Günther: „SchulRecht! für schulische Führungskräfte„, Beltz Verlag, 2011
- Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung Hamburg: „Handreichung Schulfahrten“
- Suchtinformation Oberpfalz: „Handreichung Schulfahrten“
Bildnachweis
- „Friendly smoking“ von Valentine Ottone, Lizenz: CC BY 2.0)
- Junges Mädchen, dass Cannabis konsumiert: Diego Cervo/ Shutterstock.com