Alles über Klassenfahrten in Mecklenburg-Vorpommern

Alles über Klassenfahrten in Mecklenburg-Vorpommern
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Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern wurden zuletzt im September 2018 angepasst.

Das nordöstlichste Bundesland unterscheidet zwischen Schulwanderungen (eintägigen Wandertagen und Exkursionen und Schulfahrten. Zu diesen gehören:

Nicht unter diese Regelung fallen:

Streng reglementiert wird in Mecklenburg-Vorpommern die Auswahl des Ziels. Die Klassenfahrten werden wie folgt gestaffelt:

Die jeweilige Schulbehörde entscheidet über Ausnahmen. So ist es im Primärbereich und im Sekundarbereich I (Jahrgangsstufen 5 bis 7) auch möglich, im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs das Nachbarland Polen zu besuchen.

Anzahl der Klassenfahrten

In jeder Jahrgangsstufe soll mindestens eine Schulwanderung stattfinden. Die Anzahl der Exkursionen und Wandertage kann die jeweilige Schulleitung selbst festlegen. In der Primarstufe (Jahrgang 2 – 4) kann eine mehrtägige Klassenfahrt durchgeführt werden. Auf Wunsch können die drei einzelnen Wandertage dieser Jahre auch zu einer weiteren dreitägigen Klassenfahrt zusammengefasst werden. In der Sekundarstufe 1 (Jahrgang 5-10) soll mindestens eine Klassenfahrt durchgeführt werden. Bei Einhaltung des finanziellen Rahmens können auch zwei Klassenfahrten stattfinden. Für Abiturienten kommt in der Sekundarstufe II eine vierte Klassenfahrt hinzu, die meist als Abschlussfahrt stattfindet. Klassenfahrten dürfen einschließlich des An- und Abreisetags maximal fünf Tage lang sein.

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Weitere wichtige Punkte, die Lehrer bei der Planung beachten sollen:

Die gesamte Verordnung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommerns einschließlich der Vordrucke verschiedener Formulare können hier als PDF heruntergeladen werden.

Planung der Klassenfahrt

Schulfahrten müssen frühzeitig für das nächste Kalenderjahr vorbereitet und angekündigt werden. Die Schulkonferenz legt die Gesamtpläne der Schule der zuständigen Schulbehörde vor und prüft, ob die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingehalten werden. Die Pläne müssen bis spätestens 15. November des Jahres für das folgende Kalenderjahr vorliegen. Der Entscheid der Schulbehörde liegt bis spätestens 31.12. vor.

Außerdem muss frühzeitig eine Elternversammlung einberufen werden, bei der neben der Planung der Klassenfahrt selbst auch finanzielle Fördermöglichkeiten (insbesondere Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket) besprochen werden.

Aufsichtspersonen erhalten Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Alle Verträge, insbesondere zur Beförderung und Beherbergung der Schulklkasse müssen von der Schulleitung unterschrieben werden.

Aktivitäten während der Klassenfahrten

Für viele sportliche Aktivitäten während der Klassenfahrt die über Wanderungen hinausgehen, gelten gesonderte Vorschriften:

Fahrradtouren dürfen durchgeführt werden, bedürfen jedoch der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Der Lehrer ist dafür verantwortlich, dass die Fahrräder der Schüler den verkehrsrechtlichen und verkehrstechnischen Bestimmungen entsprechen.

Wassersport ist grundsätzlich erlaubt. Eine der Aufsichtspersonen muss im Besitz einer gültigen Rettungsschwimmerqualifikation oder im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens sein. Alternativ können Rettungsschwimmer vor Ort die Aufsicht übernehmen. Schwimmen im offenen Meer ist nur dort erlaubt, wo eine Überwachung durch Rettungsorganisationen gewährleistet ist.

Die Leitung von Skikursen kann von qualifiziertem Fachpersonal oder Lehrern übernommen werden, die – während des Studiums im Spezialfach Skilauf ausgebildet wurden oder  -Weiterbildung des Institutes für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder einer vergleichbaren Einrichtung eine entsprechende Qualifikation erworben haben oder – im Besitz einer gültigen Lizenz des Deutschen Verbandes für das Skilehrerwesen e. V. oder des Deutschen Skiverbandes sind.

Sportliche Aktivitäten in Hochseilgärten, Kletterwäldern oder Kletterhallen dürfen nur an geprüften und nach gängiger DIN-Norm betriebenen Anlagen durchgeführt werden. Es muss nachweislich geschultes Personal vor Ort sein. Die erforderlichen Sicherheitsausrüstungen sind obligatorisch. Das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers ist einzuholen.

Weiterführende Lesetipps rund um die Vorbereitung der Klassenfahrt:

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