„Außerunterrichtliche Veranstaltungen dienen der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts und tragen zur Entfaltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Schülers bei.“ – Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen, Verwaltungsvorschrift vom 06.10.2002
Zur Durchführung von Klassenfahrten haben die einzelnen Länder jeweils eigene Vorschriften festgelegt. Wir fassen zusammen, welche Regelungen an Schulen in Baden-Württemberg laut Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg für Klassenfahrten zu beachten sind.
Art und Dauer von Schulfahrten
Der Verwaltungsvorschrift vom 06.10.2002 nach soll für eine Klasse während eines Schuljahres nicht mehr als zwei Wochen Schulzeit für folgende Veranstaltungen in Anspruch genommen werden:
- Pro Schuljahr sind bis zu vier Wandertage möglich. Ab der fünften Klasse kann stattdessen auch eine einwöchige Wanderung organisiert werden.
- Im Schuljahr können bis zu fünf Tage für Chor-, Orchester- und Sportveranstaltungen verwendet werden. Auch der Besuch von Theaterstücken und musikalischen Aufführungen ist erwünscht.
- Lehr- und Studienfahrten und Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung, z.B. der Besuch von Gedenkstätten nationalsozialistischen Unrechts oder Landtagsbesuche, können ab der achten Klasse durchgeführt werden. Sie sollten nicht länger als fünf Unterrichtstage dauern.
Darüber hinaus können aber auch längere Klassenfahrten organisiert werden. So soll jeder Schüler während seiner Schulzeit mindestens einmal an einem Schullandheimaufenthalt teilnehmen. In der Regel wird er mit Schülern ab der fünften Klasse in ländlichen Gegenden Baden-Württembergs durchgeführt und dauert zwischen sieben und vierzehn Tagen.
Ein internationaler Schüleraustausch kann mit Schülern ab Klasse 7 durchgeführt werden und zwischen zehn Tagen und vier Wochen dauern, wobei Gruppen von Schülern aus mehreren Klassen höchstens bis zu zwei Wochen Unterrichtszeit in Anspruch nehmen können.
Vorbereitung und Genehmigungen
Die Lehrerkonferenz berät und beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz über die im Schuljahr stattfindenden Schulveranstaltungen. Über die Einzelplanung von mehrtägigen Klassenfahrten und Wanderungen wird dann in der Klassenpflegschaft beraten.
Alle Veranstaltungen müssen vom Schulleiter genehmigt werden. Die Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Gestaltung der Klassenfahrt den pädagogischen Zielen dient, dem Alter und Kenntnisstand der Schüler angemessen ist und dem Lehrplan entspricht.
Aufsicht und Begleitpersonen
Die betreuenden Lehrer müssen den Ansprüchen und Aufsichtspflichten einer Klassenfahrt gewachsen sein. Bei Fahrten mit mehr als 20 Schülern sollte der Lehrer eine Begleitperson mitnehmen, bei mehr als 40 Schülern kann eine weitere Begleitperson teilnehmen. Als Begleitpersonen kommen nicht nur Lehrer, sondern auch Eltern in Frage.
Wenn minderjährige Schüler an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen, ist das schriftliche Einverständnis der Eltern erforderlich. Grundsätzlich sollten alle Schüler einer Klasse an der Klassenfahrt teilnehmen. Wenn das einzelnen Schülern nicht möglich ist, muss dafür gesorgt werden, dass sie in der Zeit weiter am Unterricht teilnehmen können.
Kosten und Finanzen
Damit die Familien finanziell nicht zu sehr belastet werden, sind die für die Schüler entstehenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten. In der Regel sind also Heime, Jugendherbergen oder Jugendhotels auszuwählen, bei denen geringere Kosten für Verpflegung und Unterkunft entstehen. Bevorzugt sollen öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, soweit ein zumutbares Fahrangebot besteht.
Die Kostenbeiträge der Schüler und alle sonstigen Einnahmen im Zusammenhang der Klassenfahrt werden vom betreuenden Lehrer verwaltet. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel wird durch die Schulleitung überprüft.
Reisekostenvergütung für Lehrer
Die Reisekostenvergütung für Lehrer bei Klassenfahrten richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes II des Landesreisekostengesetzes (LRKG) für Inlandsdienstreisen. Das gleiche gilt für Begleitpersonen, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit der Maßgabe, dass die Reisekostenstufe A zugrundezulegen ist.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird gemäß § 17 Landesreisekostengesetz anstelle des zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes gemäß §§ 9 und 10 LRKG folgende Aufwandsvergütung festgesetzt:
Vollpension
Gegen Nachweis Ersatz der Kosten für Vollpension (höchstens 80% des Übernachtungs- und 70% des Tagegeldes)
Halbpension
Gegen Nachweis Ersatz der Kosten für Halbpension (höchstens 80% des Übernachtungs- und 40% des Tagegeldes); zuzüglich 30% des Tagegeldes ohne
Nachweis
Übernachtung mit Frühstück
Gegen Nachweis Ersatz der Kosten für Unterkunft und Frühstück (höchstens 90% des Übernachtungsgeldes); ohne Nachweis 60% des Tagegeldes
Übernachtung ohne Frühstück / zweitägige Veranstaltungen
Gegen Nachweis Ersatz der Kosten (höchstens 80% des Übernachtungsgeldes); ohne Nachweis 70% des Tagegeldes
Selbstverpflegung
Gegen Nachweis Ersatz der Kosten (höchstens 80% des Übernachtungsgeldes); ohne Nachweis 50% des Tagegeldes
Für den Tag der An- und Rückreise wird bei Voll- und Halbpension jeweils ein Tagegeld in Höhe von 50%, in den übrigen Fällen in Höhe von 70% gewährt.
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Reisekostenvergütungen ist für den Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in der Regel das Staatliche Schulamt, für den Bereich der Gymnasien und beruflichen Schulen das Oberschulamt.
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Zuschüsse und Förderungen
Im Rahmen des Schüleraustausches können Schülern Zuschüsse gewährt werden. Beim deutsch-französischen Schüleraustausch sind die Anträge dafür über das jeweilige Oberschulamt an das Deutsch-Französische Jugendwerk, beim Austausch mit anderen Ländern an das Oberschulamt Stuttgart zu richten.
Für internationale Schülerbegegnungen mit Staaten Mittel- und Osteuropas sowie für Studienfahrten zu Gedenkstätten nationalsozialistischen Unrechts können den Klassen laut Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse gewährt werden. Die Anträge sind beim jeweiligen Oberschulamt zu stellen.
Über die Finanztöpfe des Landes Baden-Württemberg hinaus gibt es auch auf Bundesebene einige Fördermöglichkeiten und Zuschüsse, die hier nachgeschlagen werden können.
Versicherungen
Wie bei allen anderen Schulveranstaltungen gilt für beamtete Lehrer die Dienstunfallfürsorge. Angestellte Lehrer, Begleitpersonen und Schüler sind durch den gesetzlichen Versicherungsschutz abgesichert.
Die Eltern sollten darauf aufmerksam gemacht werden, dass bei Privataktivitäten der Schüler kein Versicherungsschutz besteht. Dafür kann eine freiwillige Schüler-Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
Lesetipp
Linksammlung
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen, Verwaltungsvorschrift vom 06.10.2002: Richtlinien für Schulfahrten in Baden-Württemberg