Schulpflicht
Eine erste Pflicht von Schülern ist in Deutschland fundamental: Sie müssen zur Schule gehen und können sich nicht einfach vor dem Lernen drücken, wenn sie gerade keine Lust darauf haben. Wie lange diese Schulpflicht gilt, ist allerdings nicht bundesweit geregelt: Bildung ist Ländersache und dementsprechend finden sich die genauen Regeln meist in den Landesschulgesetzen. Untergliedert ist die Schulpflicht in eine Vollzeit- (allgemeine Schulpflicht) und eine Teilzeitschulpflicht: Erstere beginnt in der Regel ab dem sechsten Lebensjahr und beträgt meist neun Schuljahre. Wenn diese erfüllt ist, beginnt für Jugendliche, die im Sekundarbereich II keine Vollzeitschule besuchen, die Teilzeitschulpflicht für Berufsschüler. Diese dauert in der Regel drei Jahre und richtet sich nach der Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Wir haben eine Übersicht über den Beginn und die Dauer des obligatorischen Schulbesuchs in den einzelnen Ländern zusammengestellt:
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Baden-Württemberg
Schüler müssen vier Jahre lang eine Grundschule und anschließend mindestens fünf Jahre eine aufbauende Schule. Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre und endet mit dem Kalenderjahr, in dem ein Jugendlicher die Volljährigkeit erreicht. (§ 72 ff. SchG)
Bayern
Die Vollzeit-Schulpflicht gilt in Bayern neun Jahre lang und kann durch Überspringen von Klassen verkürzt werden. Einschließlich der Berufsschulpflicht müssen Schüler zwölf Jahre lang die Schulbank drücken. (Art. 35ff. BayEUG)
Berlin
Die allgemeine Schulpflicht gilt in Berlin zehn Jahre lang. Wer die Berufsbildungsreife erreicht hat, kann das zehnte Schuljahr an einer Berufsschule absolvieren. (§ 41ff SchulG)
Brandenburg
Auch in Brandenburg müssen Schüler zehn Jahre lang die Schulbank drücken. Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahrs eine Berufsausbildung beginnt, ist bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig. (§ 37 ff. BbgSchG)
Bremen
Die Schulpflicht dauert hier zwölf Jahre und endet spätestens in dem Jahr, in dem ein Schüler volljährig wird. (Brem-SchulG) |
Hamburg
Die Schulpflicht dauert in der Regel elf Jahre und endet mit der Volljährigkeit. Die Vollzeit-Schulpflicht dauert neun Jahre. (§§ 3 7 ff. HmbSG)
Hessen
Mindestens neun Jahre lang müssen Schüler eine die Vollzeit-Schulpflicht erfüllen. (§§ 56 ff. HSchG)
Mecklenburg-Vorpommern
Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre. Bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahrs müssen Jugendliche eine Schule besuchen (Allgemeine Schulpflicht). (§§ 41 ff. SchulG MV)
Niedersachsen
In Niedersachsen endet die Schulpflicht grundsätzlich zwölf Jahre lang nach Schulbeginn. Davon gilt für Schüler neun Jahre lang die Vollzeitschulpflicht. (§§ 63 ff. NSchG)
Nordrhein-Westfalen
Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre. Bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahrs müssen Jugendliche eine Schule besuchen (Allgemeine Schulpflicht). (§§ 37 ff. SchulG NRW)
Rheinland-Pfalz
In der Regel müssen Schüler in Rheinland-Pfalz zwölf Jahre lang die Schulbank drücken. Ausnahmen werden in § 60 des Schulgesetzes festgehalten. (§7, § 60 SchulG RP)
Saarland
Neun Jahre lang müssen Schüler hier Vollzeit eine Schule besuchen. Spätestens mit dem 21. Lebensjahr endet die Berufsschulpflicht. (SchulPflG)
Sachsen
Neun Jahre lang gilt die Vollzeitschulpflicht für Schüler. In der Regel müssen Jugendliche drei Jahre lang eine Berufsschule besuchen. (§ 26 Sächsisches SchulG)
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt endet die Schulpflicht zwölf Jahre nach ihrem Beginn. Wenn Schüler nach der Sekundarstufe I keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, erfüllen sie ihre Schulpflicht an berufsbildenden Schulen. (§ 36 ff. SchulG LSA)
Schleswig-Holstein
Wenn Schüler keine Berufsausbildung absolvieren, endet die Schulpflicht automatisch in dem Schuljahr, in dem sie die Volljährigkeit erreichen. (§§ 20 ff. SchulG)
Thüringen
In Thüringen dauert die Vollzeitschulpflicht zehn Jahre und kann durch das Überspringen einer Klassenstufe verkürzt werden. Berufsschüler sind in der Regel bis zum Ende des 21. Lebensjahres schulpflichtig. (§§ 17 ff. Thür-SchulG)
Eine Übersicht mit den Landesschulgesetzen ist hier zu finden.
Wichtig ist, dass die Schulpflicht wörtlich gemeint ist: Während in anderen Ländern wie Österreich Bildungspflicht herrscht und Eltern ihre Kinder deshalb auch zuhause unterrichten dürfen, ist der Besuch einer Schule hierzulande obligatorisch. So hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 noch einmal bestätigt, dass Eltern dafür bestraft werden können, dass sie ihren Kindern den Schulbesuch vorenthalten.
Inwiefern Schwänzen von Unterricht bestraft werden kann, hängt übrigens auch von den jeweiligen Bundesländern ab: Sie bestimmen in ihren Landesschulgesetzen, ob unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht mit Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen bestraft wird. Zu erzieherischen bzw. pädagogischen Mitteln zählen zum Beispiel mündliche Ermahnungen, Einträge ins Klassenbuch oder Briefe an die Eltern. Ordnungsmaßnahmen sind dagegen Verwaltungsakte, die für Schüler ernster sind: In Niedersachsen sind hier zum Beispiel Versetzungen in eine Parallelklasse, Unterrichtsausschluss oder die Überweisung an eine andere Schule möglich.
Wenn Eltern ihre schulpflichtigen Kinder über einen langen Zeitraum nicht zur Schule schicken, können sie abhängig von der Landesgesetzgebung unterschiedlich hart bestraft werden: In Hessen können Eltern, die ihren Kindern den Schulbesuch langfristig vorenthalten, zum Beispiel mit bis zu einem halben Jahr Haft oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Ähnlich streng sind die Vorschriften in Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen und im Saarland. In allen anderen Bundesländern fällt die Strafe deutlich geringer aus, weil es sich hier nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Wenn Jugendliche ihre Schulpflicht ignorieren, kann das aber auch für sie persönlich erhebliche Konsequenzen haben: Unter Umständen kann die Schule zum Beispiel die Polizei benachrichtigen, die Schulschwänzer morgens abholt und bis zur Schule bringt.
Lesetipp
Veranstaltungen außerhalb der Schulzeit
In der Schulpflicht inbegriffen sind auch Pflichtveranstaltungen außerhalb der regulären Schulzeit wie zum Beispiel die Bundesjugendspiele, die nicht bei allen Schülern sonderlich beliebt sind. Aber auch Klassenfahrten können nur durch zwingende Gründe abgesagt werden. Doch selbst wenn Schüler darauf überhaupt keine Lust haben, dürfen sie nur in begründeten Fällen den Terminen fernbleiben. Ähnliches gilt für Wahlpflichtfächer, die besonders an Gymnasien angeboten werden. Grundsätzlich dürfen auch minderjährige Schüler selbst bestimmen, welche der angebotenen Alternativen sie wählen möchten. Sind die Eltern allerdings nicht einverstanden und wählen für ihren Sprössling ein anderes Fach aus, dann gilt das Votum der Eltern. Im Zweifelsfalls sollten sich Schüler am besten an ihre Tutoren wenden, wenn sie mit ihren Eltern zu keiner Lösung kommen.
Entscheiden sich Schüler für freiwillige Veranstaltungen wie eine Arbeitsgemeinschaft, besser bekannt als AG, ist auch die Teilnahme daran verpflichtend: Sobald sie sich verbindlich zu dieser Veranstaltung angemeldet haben, ist diese zumindest für das Schulhalbjahr erst einmal obligatorisch.
Im Krankheitsfall abmelden
Schüler müssen zum Unterricht gehen – so viel ist klar. Doch welche Regelungen gelten, wenn sie krank sind und deshalb nicht zur Schule gehen können? Auch hier bestimmt das Bundesland, wie sich Schüler abmelden müssen. In der Regel sollten sie oder ihre Eltern aber möglichst frühzeitig die Schule informieren und hinterher eine schriftliche Entschuldigung einreichen. Vorsicht ist bei Klassenarbeiten und Klausuren geboten, bei denen oftmals gesonderte Regeln für Krankheitsfälle gelten. Damit nichts schief geht, sollten sich Schüler unbedingt frühzeitig erkundigen, ob sie ein ärztliches Attest brauchen.
Pflichten von Lehrern
Schüler müssen ihre Pflichten erfüllen, damit der Unterricht möglichst reibungslos über die Bühne gilt – klingt unfair, weil Lehrer keine Pflichten haben? Ganz so einfach ist es jedenfalls nicht, denn auch Lehrer müssen ihren Beitrag zu einem gelungenen Miteinander an der Schule leisten. Sie sind besonders dafür verantwortlich, Schüler über ihre Rechte aufzuklären und für den Erfolg ihrer weiteren Laufbahn zu sorgen. Dazu gehört ganz besonders, dass sie Jugendliche über ihre Beteiligungsrechte in den Schulgremien informieren, dazu gehören unter anderem:
- Gesamtschülervertretung der Schule
- Wahl des Schulsprechers/ der Schulsprecherin
- Schulkonferenz
- (mit Ausnahme) Klassenkonferenz
Darüber hinaus müssen Lehrer ihre Schützlinge über den Verlauf des Unterrichts informieren und ihnen zum Beispiel die Kriterien der Notengebung, Versetzung und Kurseinstufung erklären. Damit die Schüler für ihre Zukunft möglichst sinnvolle Entscheidungen treffen können, haben sie außerdem das Recht auf eine individuelle Beratung durch ihre Lehrer: Diese müssen ihre Schüler zum Beispiel über deren Leistungsstand informieren, über schulische Maßnahmen wie Versetzungen und Ordnungsmaßnahmen und den Jugendlichen beratend zur Seite stehen, wenn diese Wahlentscheidungen treffen müssen wie zum Beispiel die Wahl der Leistungskurse oder der Fremdsprachen.
Lesetipp
Linksammlung
- GEW Berlin: Die Rechte und Pflichten von SchülerInnen
- ERGO: Teilnahmepflichten der Schüler
- ERGO: Dauer der Schulpflicht
- Süddeutsche Zeitung: Haftstrafen für Schulverweigerer-Eltern sind rechtens
- Bildungsexperten Netzwerk: Das Schulsystem in Deutschland – Funktionen und Aufgaben
- Kultusministerkonferenz: Bildungswege und Abschlüsse
Bildnachweis
- Titelbild: Matej Kastelic/ Shutterstock.com
- Mädchen im Garten: Velychko/ Shutterstock.com
- Besorgtes Mädchen in der Schule: antoniodiaz/ Shutterstock.com