Wer hat die Aufsichtspflicht?
An erster Stelle ist der Lehrer aufsichtspflichtig, dem die Schüler anvertraut sind. Also in den meisten Fällen durch den Unterricht, aber auch durch freiwillige Übernahme. Darüber hinaus haben alle Lehrer einer Schule gegenüber allen Schülern eine Aufsichtspflicht, wenn durch eine Gefahrensituation ein Eingreifen erforderlich wird. Für die Organisation der Aufsicht ist übergeordnet der Schulleiter zuständig. Das bedeutet zum Beispiel eine intensivere Beaufsichtigung zu veranlassen, falls ein erhöhtes Gefahrenpotenzial zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Bereichen bekannt ist.
In welchem Umfang erstreckt sich die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht kann sowohl räumlich als auch zeitlich beschrieben werden. Sie besteht auf den schulischen Anlagen, Orten von Schulveranstaltungen und den Wegen zwischen den verschiedenen schulischen Veranstaltungsorten. Zeitlich gesehen erstreckt sich die Aufsichtspflicht nicht nur auf den Unterricht, sondern auch auf die Pausen sowie eine angemessene Zeit vor und nach Unterrichtsende (möglicherweise ist auch eine Aufsicht an der Schulbushaltestelle nötig). In den meisten Ländern wird eine Zeitspanne von 15 Minuten in Vorschriften angesetzt. Weiterhin ist eine Aufsicht auch bei Unterrichtsausfall beispielsweise durch die Vertretung und während sonstigen schulischen Veranstaltungen erforderlich, auch wenn diese freiwillig sind. Eine besondere Herausforderung für Lehrer können Klassenfahrten und Exkursionen darstellen. Dürfen Schüler z.B. die Stadt Venedig auf der Klassenfahrt in Kleingruppen besichtigen? Worauf hierbei geachtet werden sollte wird in diesem Artikel näher erläutert.
Wie muss die Aufsicht ausgeführt werden?
Die Aufsicht muss kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen. Das bedeutet die Schüler sollten kontinuierlich das Gefühl haben, beaufsichtigt zu werden, und eine durchgehende Aufsichtsführung muss sichergestellt sein. Außerdem reichen bloße Warnungen nicht aus. Der Lehrer muss falls erforderlich Verbote durchsetzen und in Gefahrensituationen das Fehlverhalten von Schülern aktiv unterbinden. Des weiteren sind Lehrer dazu angehalten, durch vorausschauendes Handeln gefährliche Situationen abzuwehren und somit präventiv örtliche und zeitliche Verhältnisse zu überprüfen.
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Ausnahmen der Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht hat aber auch Grenzen. Diese werden erreicht, sollte sich ein Schüler unerlaubt von der Gruppe entfernen oder das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt, die Aufsichtspflicht in bestimmten Situationen bzw. zu genau festgelegten Zeiträumen auszusetzen. Außerdem sind oftmals Schüler der Sekundarstufe II berechtigt, das Schulgelände zu verlassen, wenn kein Unterricht stattfindet. Dies wird in der Schulordnung festgehalten. Weiterhin kann von Lehrern keine medizinische Betreuung erwartet werden. So kann zum Beispiel die Forderung von Eltern eines Schülers, der an Diabetes leidet, auf die Messung des Blutzuckerspiegels und die angemessene Ernährung des Kindes zu achten, zurückgewiesen werden.
Was passiert bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht?
Lehrer sind nicht für das normale Risiko verantwortlich, dass sich Schüler beispielsweise beim Sport oder Spielen in der Pause verletzen können. Tut der Lehrer alles, um der Aufsichtspflicht nachzukommen, gibt es nichts zu befürchten. Anders sieht es bei einer fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht aus, wenn der Lehrer also nicht mit der erforderlichen Sorgfalt agiert hat. Grundsätzlich sind Personenschäden der Schüler über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt und bei Personen- oder Sachschäden Dritter sind bei öffentlichen Schulen die Schadenersatzansprüche gegen den Dienstherrn, also das jeweilige Land, zu richten. Liegt jedoch nachweislich eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung vor, kann dies Regressforderungen gegen den Lehrer zur Folge haben, sodass der Lehrer persönlich haftet und für den Schaden aufkommen muss. Es sind dabei nicht nur zivilrechtliche und disziplinarische, sondern auch strafrechtliche Folgen möglich.
Bei der Beurteilung, ob die Aufsichtspflicht erfüllt wurde, spielt aber auch der Erziehungsauftrag der Schule eine Rolle. Die Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Schüler soll gefördert werden, sodass die Gewährleistung möglichst großer Sicherheit gegen pädagogische Ziele abgewogen werden muss.
Letztendlich ist eine durchgehende Betreuung jedes einzelnen Schülers nicht möglich, die Aufsichtspflicht aber sowohl für die Lehrer, als auch für die Sicherheit der Schüler von großer Bedeutung. Es ist daher nur wünschenswert, dass sich Lehrer umfassend mit dem Thema Aufsichtspflicht befassen und auch die Schulleitung regelmäßig darauf aufmerksam macht.
Lesetipp
Linksammlung
- Haufe: Wie weit reicht die Aufsichtspflicht von Lehrern?
- Juraforum: Aufsicht (Schulrecht)
- Betzold Blog: Aufsichtspflicht an Schulen
- Sofatutor: Aufsicht in der Schule – worauf Sie achten sollten
- Verlag PROSchule: Aufsichtspflichtverletzung und ihre Folgen
- Spiegel: Was müssen Lehrer tun, wenn sie Aufsicht haben?
- ForRefs: Aufsichtspflicht
Bildernachweis
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- Seminar: StartupStockPhotos /Pixabay