Was darf die Lehrkraft gegenüber Schüler:innen?

Vom Rohrstock zum Klassenbucheintrag: für aufsässige Schüler:innen gab es schon immer Disziplinierungsmaßnahmen im Klassenzimmer. Doch Lehrkräften ist längst nicht alles gestattet. Hier haben wir eine kleine Übersicht zusammengestellt.
Vom Rohrstock zum Klassenbucheintrag: für aufsässige Schüler:innen gab es schon immer Disziplinierungsmaßnahmen im Klassenzimmer. Doch Lehrkräften ist längst nicht alles gestattet. Hier haben wir eine kleine Übersicht zusammengestellt.
Junge Lehrerin hilft Schülerin am Laptop im Klassenzimmer.
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Rechte der Schüler:innen und Lehrekräfte prallen aufeinander

In der Klasse geht es drunter und drüber, Kinder schreien durcheinander und bewerfen sich mit Papierkugeln. Beruhigungsversuche der Lehrer:innen scheitern. Da wird zum letzten Mittel gegriffen: Der/Die Lauteste wird aus der Klasse verwiesen und bekommt einen Eintrag ins Klassenbuch. Soweit so gut. Doch nicht immer ist es so einfach.

Grundsätzlich gilt: Lehrkräfte sind gegenüber Schüler:innen weisungsbefugt. Werden sie aufgefordert, die Tafel zu putzen, müssen diese der Aufforderung nachkommen, denn es handelt es sich um eine zweckgerichtete schulische Weisung. Allerdings haben auch Schüler:innen Rechte, die oft konträr auf die Wünsche der Lehrkräfte prallen.

Körperliche Züchtigung ist heute tabu

Schüler:innen mit dem Rohrstock schlagen oder ihnen Backpfeifen geben? Was heute Entsetzen auslösen würde, war früher ganz normal. In der DDR wurden Körperstrafen in der Schule schon 1945 abgeschafft, in der BRD existierte das Züchtigungsrecht formal noch bis 1973 (in Bayern sogar bis 1983). Zu diesem Zeitpunkt hatten die meisten Schulordnungen körperliche Strafen bereits verboten. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wird eine Lehrkraft von gewalttätigen Schüler:innen körperlich angegriffen, darf sie zurückschlagen. In diesem Fall handelt es sich um Notwehr.

Zu einem entsprechenden Urteil kam auch das Amtsgericht Überlingen in einem Fall, in dem gleich zwei Lehrkräfte der Körperverletzung gegenüber einem 12-jährigen Schüler angeklagt waren. Dieser hatte zuvor versucht, mit einem Stein nach den Lehrer:innen zu werfen. In einem anderen Fall ging eine Lehrerin in Berlin straffrei aus, nachdem sie einem Schüler einen blauen Fleck verpasst hatte. Sie hatte ihn hart angefasst, um ihn aus dem Klassenzimmer zu schieben. Das Landgericht urteilte, dass es sich um eine alternativlose Ordnungsmaßnahme gehandelt habe und dass ein Blauer Fleck von der Größe einer 10 Cent-Münze keine Körperverletzung darstellte. Das Urteil gilt jedoch als umstritten. In einem ganz ähnlichen Fall wurde eine Lehrkraft vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen wegen Körperverletzung verurteilt und musste sogar eine Strafe von 650 Euro zahlen.

Das menschliche Bedürfnis

Lehrkräfte dürfen Schüler:innen nicht einfach den Gang zur Toilette während der Unterrichtsstunde verweigern. Dies würde einer menschenwürdigen Behandlung widersprechen und damit dem Artikel 1 des Grundgesetzes zur Menschenwürde. Schüler:innen könnten sich sogar auf §171 StGB berufen, die Misshandlung von Schutzbefohlenen, oder auf §223 StGB, der Körperverletzung.

Ein entsprechender Vorfall an einer Münchner Schule beschäftigte vor einiger Zeit die Boulevardpresse und die Justiz. Ein 10-jähriger Junge hatte sich eingenässt, weil ihm die Lehrkraft den Gang zur Toilette verboten hatte. Diese verwies darauf, dass die Frage ganze sechs Minuten nach dem Ende der Pause gestellt worden war. Ähnlich sieht es bei Klausuren und Prüfungen aus. Hier trifft ein ganz persönliches Bedürfnis auf den Verdacht der Lehrkräfte, die Pinkelpause könnte zum heimlichen Spicken genutzt werden. Das Prüfungsrecht darf davon ausgehen, dass von Schüler:innen erwartet werden kann, 90 bis 120 Minuten einmal nicht zu müssen.

Ist Nachsitzen Freiheitsberaubung?

2016 musste sich ein Musiklehrer aus Neuss wegen Freiheitsberaubung vor Gericht verantworten: Er hatte seiner Klasse eine Strafarbeit aufgebrummt und sich selbst demonstrativ in die Tür gesetzt. Schüler:innen durften das Klassenzimmer erst nach der Abgabe der Arbeit verlassen. Ein:e Schüler:in alarmierte daraufhin die Polizei. Was nach Posse klingt, hatte für den Lehrer ernste Folgen. In erster Instanz wurde er vom Amtsgericht Neuss schuldig gesprochen. Erst das Landgericht Düsseldorf sprach ihn in zweiter Instanz frei.

Grundsätzlich gilt für Nachsitzen: Es darf nur als pädagogische Maßnahme eingesetzt werden, aber nicht als Strafe. Haben sich beispielsweise zwei Schüler:innen in der Pause geprügelt, dürfen sie nicht mit Nachsitzen bestraft werden. Hat ein:e Schüler:in jedoch die halbe Unterrichtsstunde verpasst, weil er/sie unter dem Tisch am Smartphone spielte, kann die Lehrkraft ihn/sie eine Stunde nachsitzen lassen, um das Thema aufzuholen. Pädagogische Maßnahmen sollen erziehen, aber nicht strafen.
Das gleiche gilt beispielsweise auch für Strafarbeiten. Das berüchtigte hundertmalige Schreiben von „Ich darf im Unterricht nicht am Smartphone spielen“ ist verboten, denn es erzieht nicht. Brummt die Lehrkraft dem/der Schüler:in einen 1000-Wörter-Aufsatz über Karl den Großen auf, weil er/sie im Unterricht nicht zugehört hat, ist dies dagegen in Ordnung. Schließlich lernt er/sie bei der Arbeit etwas über den fränkischen Kaiser.

Der ewige Streit ums Smartphone

Apropos Smartphone: Die allgegenwärtigen Geräte sind heute einer der größten Streitpunkte zwischen Lehrkräften und Schüler:innen. Lehrer:innen können kein generelles Handyverbot aussprechen, doch sie können die Nutzung auf dem Schulgelände verbieten. Vor- und Nachteile der Nutzung im Unterricht sind ebenfalls umstritten. Jede Schule kann den Umgang in der Schulordnung selbst festlegen. Die Smartphones müssen dann ausgeschaltet bleiben.

Ist die Nutzung auf dem Schulgelände allgemein erlaubt, haben einzelne Lehrkräfte dennoch das Recht sie im Unterricht zu verbieten und den Schüler:innen wegzunehmen. Aber: Lehrer:innen haben weder das Recht, sich den Inhalt des Handys anzusehen, noch sie längerfristig einzubehalten. Mit dem Ende des Schultages muss das Smartphone dem/der Schüler:in zurückgegeben werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Hat die Lehrkraft gesehen, dass Schüler:innen auf einem Smartphone gewaltverherrlichendes oder pornografisches Material ansehen, darf sie das Gerät konfiszieren und zu einem späteren Zeitpunkt direkt den Eltern übergeben. In Ausnahmefällen kann sogar die Polizei eingeschaltet werden.

Lesetipp: Thomas Böhn, Experte für Schulrecht, hat zahlreiche Tipps für Lehrkräfte in seinem Ratgeber „Nein, du gehst jetzt nicht aufs Klo – was Lehrer dürfen“ zusammengestellt.

Weitere Fragen rund um die Rechte der Lehrkräfte und Schüler:innen in Stichpunkten

Keine eindeutige Antwort gibt es auf die Frage, ob Lehrkräfte das Trinken im Unterricht verbieten dürfen. Während es auf der Hand liegt, dass Schüler:innen während des Unterrichts keine Pausenbrote verzehren oder Süßigkeiten naschen dürfen, gilt das Trinken als unverzichtbares Grundbedürfnis. Allerdings ist es der Lehrkraft auch nicht zuzumuten, wenn alle paar Minuten jemand an Dosen nuckelt, aus Trinkpäckchen schlürft oder mit einer halbleeren Plastikflasche knarzt. Hier sollten Kompromisse gefunden werden, mit denen alle leben können.

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Gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern?

Ja, eindeutig. Schule ist in Deutschland Länderkompetenz, von daher ist hier Vorsicht geboten. Besonders Lehrer:innen, die einen neuen Job in einem anderen Bundesland antreten, sollten sich daher über ihre Rechte informieren. Wir haben einen Überblick über die Schulgesetze und -ordnungen erstellt:

Das hiesige Schulrecht sichert Lehrkräften weitgehende Freiheit bei Erziehungsmaßnahmen zu. Pädagogen und Pädagoginnen sollen im Einzelfall entscheiden, welche Methoden und Sanktionen sie für angemessen halten. Rechtliche Grundlagen finden sich für baden-württembergische Lehrer vor allem im Schulgesetz und der Verordnung über die Notenbildung. So dürfen Lehrkräfte bis zu zwei Stunden Nachsitzen verhängen, Schulleiter:innen haben hingegen weiter gefasste Rechte und können Schüler:innen in eine Parallelklasse versetzen.

Das bayerische Schulgesetz definiert Ordnungsmaßnahmen, zu denen unter anderem schriftliche Verweise und Versetzungen in eine Parallelklasse gehören. Festgelegt ist jedoch nicht, welche Strafen bei welchem Fehlverhalten verhängt werden sollen. Eine Besonderheit findet sich in § 56 BayEUG: Demnach müssen Schüler:innen auf dem Schulgelände ihr Handy ausschalten und dürfen es nur bei ausdrücklicher Erlaubnis durch eine Lehrkraft benutzen.

Ordnungsmaßnahmen können im Sinne des Berliner Schulgesetzes angewendet werden, wenn die Erziehungsmaßnahmen nach §62 des Schulgesetzes für das Land Berlin nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben. Zu Ordnungsmaßnahmen zählen unter anderem schriftliche Verweise und der Unterrichtsausschluss für bis zu zehn Tage. Allerdings müssen der Schüler/ die Schülerin und die Erziehungsberechtigten vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme angehört werden.

Laut dem brandenburgischen Schulgesetz müssen Strafmaßnahmen immer einem pädagogischen Zweck dienen. §§ 63 und 64 des Brandenburgischen Schulgesetzes führen mögliche Ordnungsmaßnahmen auf, zu denen unter anderem der Ausschluss vom Unterricht für maximal drei Tage gehören. Weitere Ausführungen dazu finden sich in der Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen werden in §§ 46 und 47 des Bremischen Schulgesetzes definiert. So können Schüler:innen unter anderem von Klassen- und Schulveranstaltungen ausgeschlossen werden. Wie auch bei den anderen Schulgesetzen werden keine Rechtsvorschriften im Sinne einer „Wenn-Dann“-Folge definiert. Geregelt ist allerdings in §40 BremSchulG, dass eine Prüfung als nicht bestanden gilt, wenn Schüler:innen beim Täuschungsversuch erwischt werden.

Das Hamburger Schulgesetz differenziert bei Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen nach Schulform: Grundschüler:innen können zum Beispiel in eine andere Klasse oder sogar an eine andere Schule in der Umgebung versetzt werden, Schüler:innen der Sekundarstufen I und II drohen unter anderem der Ausschluss von einer Klassenfahrt und vom Unterricht.

Bis zu zwei Wochen können Schüler:innen nach dem Hessischen Schulgesetz vom Unterricht ausgeschlossen werden. Neben den in §82 des festgehaltenen Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen regelt §64 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), dass Lehrer:innen Gegenstände vorübergehend konfiszieren dürfen, diese aber in der Regel am Ende des Schultages zurückgeben müssen.

Ähnlich wie in den anderen Bundesländern gibt es im Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommerns keinen abschließenden Maßnahmenkatalog. Pädagogen und Pädagoginnen haben somit die Freiheit, situationsbedingt über Strafen zu entscheiden. Ordnungsmaßnahmen dürfen allerdings verhängt werden, wenn Schüler:innen erheblich den Unterrichts- oder Schulbetrieb stören, Sachschäden verursachen oder wenn sie Personen und Sachen gefährden.

In Niedersachsen werden Ordnungsmaßnahmen von der Klassenkonferenz beschlossen. Dazu zählen unter anderem die Versetzung in eine Parallelklasse, die Androhung und der Ausschluss vom Unterricht für drei Monate und der Verweis von allen Schulen nach Beendung der Schulpflicht. Größere Freiheit haben Lehrkräfte und Schulen hingegen bei der Wahl von Erziehungsmitteln.

In Nordrhein-Westfalen ist in §53 des Schulgesetzes geregelt, welche Ordnungsmaßnahmen vom Schulleiter oder der Schulleiterin verhängt werden müssen und in welchen Fällen eine Teilkonferenz der Lehrerkonferenz zuständig ist. In jedem Fall müssen Ordnungsmaßnahmen den Eltern minderjähriger Schüler:innen mitgeteilt werden.

In Rheinland-Pfalz entscheiden die Schulen in ihren Hausordnungen, welche Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler:innen verhängt werden dürfen. Laut §53 des Schulgesetzes sind körperliche, seelische und entwürdigende Maßnahmen sowie Kollektivstrafen kategorisch verboten.

In Saarland ist Lehrkräften laut der Allgemeinen Schulordnung selbst überlassen, welche Erziehungsmaßnahmen sie gegenüber Schüler:innen ergreifen. Das Schulordnungsgesetz (SchoG) regelt in §32 außerdem, welche Ordnungsmaßnahmen von Lehrkräften, Schulleiter:innen und den Konferenzen und der Schulaufsichtsbehörde beschlossen werden können.

In §39 des sächsischen Schulgesetzes sind abschließend Ordnungsmaßnahmen aufgeführt, die gegen Schüler:innen verhängt werden können, falls Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichend sind. Diese werden in der Primar- und Sekundarstufe I von der Klassenlehrkraft oder der Schulleitung, in der Sekundarstufe II nur von der Schulleitung beschlossen.

Ordnungsmaßnahmen werden in Sachsen-Anhalt beschlossen, wenn Schülerinnen oder Schüler gegen eine Rechtsordnung bzw. die Schulordnung verstoßen oder wenn sie Anordnungen der Schulleitung oder der Lehrkraft nicht befolgen. Nähere Bestimmungen sind in §44 zu finden.

Maßnahmen bei Erziehungskonflikten werden im Schulgesetz beispielhaft aufgeführt. Sind diese nicht ausreichend, dürfen Ordnungsmaßnahmen laut §25 angewendet werden. Zuvor müssen allerdings betroffene Schüler:innen und, im Falle von Minderjährigen, die Eltern angehört werden.

In Thüringen darf auch Fehlverhalten von Schüler:innen außerhalb der Schule bestraft werden. Typische Beispiele sind Streitigkeiten auf dem Schulweg wie im Bus. Ordnungsmaßnahmen werden in §51 festgelegt.

Dürfen Lehrkräfte Schüler:innen von einer Klassenfahrt ausschließen?

Grundsätzlich ja, allerdings nur in Ausnahmefällen. Klassenfahrten gelten als normaler Bestandteil des Unterrichts, an dem jede:r Schüler:in teilhaben darf und soll. Schließlich geht von Klassenfahrten eine pädagogische Wirkung aus, die alle Schüler:innen im Idealfall stärkt und fördert. Allerdings kann der Ausschluss von einer Klassenfahrt in Einzelfällen als Ordnungsmaßnahme angewendet werden, zum Beispiel wenn ein:e Schüler:in wiederholt als gewalttätig aufgefallen ist. Um den Teamgeist noch weiter zu stärken bietet sich hier eine „Sport-und Erlebnis“ Klassenfahrt nach Rügen an. Dort werden mit verschiedenen Aktivitäten der Zusammenhalt gestärkt und Probleme bewältigt.

Lesetipp

Ausführliche Erklärungen rund zum das Thema Ausschluss und vorzeitige Heimreise von einer Klassenfahrt haben wir in diesem Blogbeitrag zusammengestellt.

Bildnachweis

Über HEROLÉ

HEROLÉ mit Sitz in Dresden wurde 2002 gegründet und ist heute einer der drei größten Veranstalter von und Spezialist für nachhaltige Klassenfahrten in Deutschland. Dafür sprechen auch über 145.000 Teilnehmer, die jedes Jahr mit HEROLÉ auf Klassenfahrt gegangen sind. Mit der unternehmenseigenen Flotte von 17 modernsten Reisebussen werden über 100 Reiseziele in Deutschland und Europa angesteuert.

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Ratgeber Klassenfahrten

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Zusammen mit Klett MINT haben wir den Ratgeber Klassenfahrten für Lehrkräfte entwickelt, der Ihnen die Organisation Ihrer nächsten Klassenreise erleichtern soll.

Was Sie erwartet

  • Vorbereitung mit der Klasse (Integration in den Unterricht & pädagogische Ziele)
  • Fragen zu finanziellen Themen (Fördermöglichkeiten, Kostenerstattungen)
  • Fragen zu rechtlichen Themen (Einverständniserklärungen, Aufsichtspflicht)
  • Elternarbeit (Informationen, Elternabend)
  • Verhaltensregeln
  • Umgang mit besonderen Situationen (Mobbing, Heimweh)
  • Nachbereitung der Klassenfahrten
  • u.v.m.